+19. Änderungen an der Stichprobe der Wertpapierfirmen sollten möglichst vermieden werden, damit …

19. Änderungen an der Stichprobe der Wertpapierfirmen sollten möglichst vermieden werden, damit …

Änderungen an der Stichprobe der Wertpapierfirmen sollten möglichst vermieden werden, damit sichergestellt wird, dass die Stichprobe gleichbleibt und Änderungen der Praktiken der Wertpapierfirmen ermittelt werden können. Für die Zwecke des Absatzes 18 sollten die zuständigen Behörden die EBA über etwaige Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Datenerhebung informieren, dies schließt auch Änderungen der Namen von Wertpapierfirmen oder ihrer Rechtsträgerkennung (LEI) ein. Die zuständigen Behörden sollten die Wertpapierfirmen rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, dass sie für die Teilnahme an den Datenerhebungen ausgewählt wurden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/