+4.1. Vorbereitung der Datenübermittlung an die EBA durch die zuständigen Behörden
---+18. Die zuständigen Behörden sollten der EBA bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Jahr …
---+19. Änderungen an der Stichprobe der Wertpapierfirmen sollten möglichst vermieden werden, damit …
---+20. Nach einer Mitteilung der EBA sollten die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der …

4.1. Vorbereitung der Datenübermittlung an die EBA durch die zuständigen Behörden

4.1. Vorbereitung der Datenübermittlung an die EBA durch die zuständigen Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
18. Die zuständigen Behörden sollten der EBA bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Jahr …

Die zuständigen Behörden sollten der EBA bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Daten zu erheben sind, die Liste der Wertpapierfirmen übermitteln, die in

  • a. den Vergütungsvergleich und
  • b. den Vergleich des geschlechtsspezifischen Lohngefälles aufgenommen werden sollten.
19. Änderungen an der Stichprobe der Wertpapierfirmen sollten möglichst vermieden werden, damit …

Änderungen an der Stichprobe der Wertpapierfirmen sollten möglichst vermieden werden, damit sichergestellt wird, dass die Stichprobe gleichbleibt und Änderungen der Praktiken der Wertpapierfirmen ermittelt werden können. Für die Zwecke des Absatzes 18 sollten die zuständigen Behörden die EBA über etwaige Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Datenerhebung informieren, dies schließt auch Änderungen der Namen von Wertpapierfirmen oder ihrer Rechtsträgerkennung (LEI) ein. Die zuständigen Behörden sollten die Wertpapierfirmen rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, dass sie für die Teilnahme an den Datenerhebungen ausgewählt wurden.

20. Nach einer Mitteilung der EBA sollten die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der …

Nach einer Mitteilung der EBA sollten die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der Liste für den Vergütungsvergleich streichen, die Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind und für die die einschlägigen Daten von einer anderen zuständigen Behörde auf einer höheren Konsolidierungsebene an die EBA übermittelt werden. EBA Public

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/