+22. Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten gemäß den Abschnitten 3 und 4 sollten die …
|
22. Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten gemäß den Abschnitten 3 und 4 sollten die …
Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten gemäß den Abschnitten 3 und 4 sollten die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden die allgemeinen Spezifikationen und die Qualitätsanforderungen an die Daten gemäß diesem Abschnitt und Abschnitt 9 sowie die zusätzlichen Spezifikationen in den Abschnitten 6, 7 und 8 anwenden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|