+5. Allgemeine Spezifikationen für alle zu meldenden Vergleichsdaten
---+22. Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten gemäß den Abschnitten 3 und 4 sollten die …
---+23. Die Vergleichsdaten sollten anhand der Geschäftsjahresendzahlen in Euro übermittelt werden. …
---+24. Es sind die vollen Euro-Werte zu übermitteln, d.h. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig …
---+25. Die Vergleichsdaten für das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet, sollten im folgenden …

5. Allgemeine Spezifikationen für alle zu meldenden Vergleichsdaten

5. Allgemeine Spezifikationen für alle zu meldenden Vergleichsdaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
22. Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten gemäß den Abschnitten 3 und 4 sollten die …

Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten gemäß den Abschnitten 3 und 4 sollten die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden die allgemeinen Spezifikationen und die Qualitätsanforderungen an die Daten gemäß diesem Abschnitt und Abschnitt 9 sowie die zusätzlichen Spezifikationen in den Abschnitten 6, 7 und 8 anwenden.

23. Die Vergleichsdaten sollten anhand der Geschäftsjahresendzahlen in Euro übermittelt werden. …

Die Vergleichsdaten sollten anhand der Geschäftsjahresendzahlen in Euro übermittelt werden. Wenn Daten zur Vergütung in einer anderen Währung als Euro offengelegt werden, sollten die zu meldenden konsolidierten Angaben anhand des Wechselkurses umgerechnet werden, den die Europäische Kommission im Dezember des Meldejahres für Finanzplanung und Haushalt verwendet hat.2


2 Die EBA stellt zusammen mit den vorliegenden Leitlinien auf ihrer Website einen entsprechenden Link zur Verfügung; der Wechselkurs kann auch unter http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_en.cfm . abgerufen werden.

24. Es sind die vollen Euro-Werte zu übermitteln, d.h. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig …

Es sind die vollen Euro-Werte zu übermitteln, d.h. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig (also 1 234 567,00 EUR anstatt 1,2 Mio. EUR).

25. Die Vergleichsdaten für das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet, sollten im folgenden …

Die Vergleichsdaten für das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet, sollten im folgenden Kalenderjahr übermittelt werden. Beispielsweise werden für den Vergleich für das Geschäftsjahr, das im Jahr „20yy“ endet, die Daten im Jahr „20yy+1“ übermittelt. Die Zuordnung der Beträge zur festen und zur variablen Komponente der Vergütung sollte im Einklang mit Abschnitt 7 der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/20343 erfolgen.


3 Die Leitlinien wurden veröffentlicht unter: https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/investment-firms/guidelines-remuneration-policies-investment-firms

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/