+25. Die Vergleichsdaten für das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet, sollten im folgenden …

25. Die Vergleichsdaten für das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet, sollten im folgenden …

Die Vergleichsdaten für das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet, sollten im folgenden Kalenderjahr übermittelt werden. Beispielsweise werden für den Vergleich für das Geschäftsjahr, das im Jahr „20yy“ endet, die Daten im Jahr „20yy+1“ übermittelt. Die Zuordnung der Beträge zur festen und zur variablen Komponente der Vergütung sollte im Einklang mit Abschnitt 7 der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie (EU) 2019/20343 erfolgen.


3 Die Leitlinien wurden veröffentlicht unter: https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/investment-firms/guidelines-remuneration-policies-investment-firms

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/