+38. Die Wertpapierfirmen sollten in Anhang IV angeben, ob sie den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel …

38. Die Wertpapierfirmen sollten in Anhang IV angeben, ob sie den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel …

Die Wertpapierfirmen sollten in Anhang IV angeben, ob sie den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 bezüglich der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung in Instrumenten und im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen unterliegen, und die geforderten Angaben zu den identifizierten Mitarbeitern machen, auf die diese Ausnahmen angewandt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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