+7. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen über Ausnahmen in Anhang IV
---+38. Die Wertpapierfirmen sollten in Anhang IV angeben, ob sie den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel …
---+39. Die Ausnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten als angewandt …

7. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen über Ausnahmen in Anhang IV

7. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen über Ausnahmen in Anhang IV

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
38. Die Wertpapierfirmen sollten in Anhang IV angeben, ob sie den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel …

Die Wertpapierfirmen sollten in Anhang IV angeben, ob sie den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 bezüglich der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung in Instrumenten und im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen unterliegen, und die geforderten Angaben zu den identifizierten Mitarbeitern machen, auf die diese Ausnahmen angewandt werden.

39. Die Ausnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten als angewandt …

Die Ausnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten als angewandt gelten, wenn die Wertpapierfirma, für die die Ausnahme gilt, beschließt, die Mindestanforderungen hinsichtlich des Anteils, der gemäß Artikel 32 Absatz 1 dieser Richtlinie zurückzubehalten oder in Instrumenten auszuzahlen ist, nicht anzuwenden (beispielsweise wird eine Ausnahme auch angewendet, wenn 30 % der variablen Vergütung eines geschäftsführenden Direktors zurückbehalten wird oder nur für drei Jahre zurückbehalten wird, da die Mindestanforderung einer Zurückbehaltung von 40 % für mindestens vier Jahre nicht erfüllt wird).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/