+39. Die Ausnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten als angewandt …
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39. Die Ausnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten als angewandt …
Die Ausnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten als angewandt gelten, wenn die Wertpapierfirma, für die die Ausnahme gilt, beschließt, die Mindestanforderungen hinsichtlich des Anteils, der gemäß Artikel 32 Absatz 1 dieser Richtlinie zurückzubehalten oder in Instrumenten auszuzahlen ist, nicht anzuwenden (beispielsweise wird eine Ausnahme auch angewendet, wenn 30 % der variablen Vergütung eines geschäftsführenden Direktors zurückbehalten wird oder nur für drei Jahre zurückbehalten wird, da die Mindestanforderung einer Zurückbehaltung von 40 % für mindestens vier Jahre nicht erfüllt wird).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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