+23. Die zuständigen Behörden sollten regelmäßige Bewertungen unter Berücksichtigung des in …
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23. Die zuständigen Behörden sollten regelmäßige Bewertungen unter Berücksichtigung des in …
Die zuständigen Behörden sollten regelmäßige Bewertungen unter Berücksichtigung des in Abschnitt 2.4 genannten Mindestmaßes an Überwachung und der Verhältnismäßigkeitskriterien durchführen. Häufigere Bewertungen sind möglich. Die Bewertungen sollten im Lichte wichtiger neuer Ergebnisse der Risikobewertung überprüft werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich daraus wesentliche Auswirkungen auf die Eigenmittel- und/oder Liquiditätsressourcen der Wertpapierfirma ergeben können.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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