+2.1 Überblick über den gemeinsamen SREP-Rahmen
---+14. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der SREP für eine Wertpapierfirma folgende …
---+15. Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie …
---+16. Die Kategorisierung sollte den zuständigen Behörden als Grundlage für die Anwendung des …
---+17. Innerhalb der Kategorien 1 bis 3 können die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirma im …
---+18. Die zuständigen Behörden sollten die Kategorisierung auf die aufsichtlichen Meldedaten sowie …
---+19. Die zuständigen Behörden sollten die Risiken, denen eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder …
---+20. Die Bewertungen sollten in Einklang mit den in Abschnitt 2.4 dargelegten Kriterien für die …
---+21. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der oben aufgeführten …
---+22. Die zuständigen Behörden sollten anhand der folgenden Bewertungen regelmäßig überprüfen, ob die …
---+23. Die zuständigen Behörden sollten regelmäßige Bewertungen unter Berücksichtigung des in …
---+24. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertungen 10 a. in …
---+25. Die zuständigen Behörden sollten das Risikoprofil sowie die Überlebensfähigkeit einer …
---+26. Diese Bewertung sollte anhand der Ergebnisse der Risikobewertungen oder der SREP-Kapital- und …
---+27. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertung a. in dem …
---+28. Gemäß dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung (siehe Abschnitt 2.4) sollten die …
---+29. Auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung sowie der Bewertungen der einzelnen SREP-Elemente …
---+30. Falls aus den Ergebnissen der Überwachung der Schlüsselindikatoren, der Bewertung der …
---+31. Wie in Abschnitt 2.4 dargelegt, sollten die zuständigen Behörden auch auf der Grundlage der …
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2.1 Überblick über den gemeinsamen SREP-Rahmen
2.1 Überblick über den gemeinsamen SREP-Rahmen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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14. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der SREP für eine Wertpapierfirma folgende …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der SREP für eine Wertpapierfirma folgende Komponenten umfasst: - a. Kategorisierung der Wertpapierfirma und regelmäßige Überprüfung dieser Kategorisierung;
- b. Überwachung der Schlüsselindikatoren;
- c. Analyse des Geschäftsmodells;
- d. Bewertung der internen Governance und der firmenweiten Kontrollen;
- e. Bewertung der Kapitalrisiken;
- f. Bewertung der Liquiditätsrisiken;
- g. Bewertung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Wertpapierfirma;
- h. Bewertung der Angemessenheit der Liquiditätsressourcen der Wertpapierfirma;
- i. SREP-Gesamtbewertung und
- j. Aufsichtsmaßnahmen (und Frühinterventionsmaßnahmen, sofern notwendig).
2.1.1 Kategorisierung von Wertpapierfirmen
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15. Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie …
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Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannte aufsichtliche Überprüfung und Bewertung durchzuführen ist, in eine der folgenden Kategorien einteilen: - • Kategorie 1: Wertpapierfirmen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- i. der Gesamtwert ihrer Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen beträgt oder überschreitet 1 Mrd. EUR;
- ii. der Gesamtwert ihrer Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen beträgt oder überschreitet 250 Mio. EUR, und sie üben die in Anhang I
8 Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU8 genannten Tätigkeiten aus oder - iii. sie werden aufgrund des aufsichtichen Ermessens der zuständigen Behörde als bedeutend angesehen.
- • Kategorie 2: Wertpapierfirmen, deren Gesamtwert der Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen 1 Mrd. EUR nicht erreicht aber 250 Mio. EUR beträgt oder überschreitet und die keine der in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben.
- • Kategorie 3: Wertpapierfirmen, deren Gesamtwert der Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen 250 Mio. EUR nicht erreicht und die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen.
- • Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
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16. Die Kategorisierung sollte den zuständigen Behörden als Grundlage für die Anwendung des …
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Die Kategorisierung sollte den zuständigen Behörden als Grundlage für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dienen (wie in Abschnitt 2.4 dargelegt) und nicht als Mittel zur Wiedergabe der Qualität einer Wertpapierfirma.
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17. Innerhalb der Kategorien 1 bis 3 können die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirma im …
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Innerhalb der Kategorien 1 bis 3 können die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirma im Einzelfall in eine höhere oder niedrigere Kategorie der Liste (maximal eine Kategoriestufe) einstufen, als nach den in Absatz 15 genannten Kriterien vorgesehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden Aspekte wie den Umfang und die Komplexität der Geschäfte, den Umfang der Handelstätigkeiten, die Höhe der gehaltenen Kundengelder, das Risikoprofil der Wertpapierfirma und alle anderen relevanten Aspekte berücksichtigen. Bei einer solchen Neukategorisierung sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, eine ausreichende Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zwischen Wertpapierfirmen derselben Kategorie zu gewährleisten.
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18. Die zuständigen Behörden sollten die Kategorisierung auf die aufsichtlichen Meldedaten sowie …
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Die zuständigen Behörden sollten die Kategorisierung auf die aufsichtlichen Meldedaten sowie auf die Ergebnisse der vorläufigen Geschäftsmodellanalyse (siehe Abschnitt 4.2) stützen. Die Kategorisierung sollte jährlich oder im Fall einer wesentlichen Änderung der Geschäftstätigkeiten überprüft werden. Wird eine Wertpapierfirma in eine andere Kategorie eingestuft, sollte bei der Festlegung des Zeitplans für die nächste Bewertung der SREP-Elemente das letzte Jahr eines vollständig abgeschlossenen SREP-Zyklus herangezogen werden. 2.1.2 Fortlaufende Risikobewertung
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19. Die zuständigen Behörden sollten die Risiken, denen eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder …
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Die zuständigen Behörden sollten die Risiken, denen eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann, fortlaufend wie folgt bewerten: 8 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). 9 - a. Überwachung der Schlüsselindikatoren (siehe Titel 3);
- b. Geschäftsmodellanalyse (siehe Titel 4);
- c. Bewertung der internen Governance und der firmenweiten Kontrollen (siehe Titel 5);
- d. Bewertung der Kapitalrisiken (siehe Titel 6) und
- e. Bewertung der Liquiditätsrisiken (siehe Titel 8).
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20. Die Bewertungen sollten in Einklang mit den in Abschnitt 2.4 dargelegten Kriterien für die …
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Die Bewertungen sollten in Einklang mit den in Abschnitt 2.4 dargelegten Kriterien für die Verhältnismäßigkeit durchgeführt und im Lichte neuer Informationen überprüft werden.
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21. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der oben aufgeführten …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der oben aufgeführten Bewertungen - a. in einer Zusammenfassung der Ergebnisse klar dokumentiert werden;
- b. in einem Score wiedergegeben werden, der gemäß den speziellen Vorgaben in den jeweiligen elementspezifischen Titeln der vorliegenden Leitlinien vergeben wird;
- c. die Bewertungen anderer Elemente unterstützen oder eine eingehende Untersuchung der Unstimmigkeiten zwischen den Bewertungen dieser Elemente zur Folge haben;
- d. bei der SREP-Gesamtbewertung und im SREP-Gesamtscore berücksichtigt werden und
- e. gegebenenfalls zu Aufsichtsmaßnahmen führen und in die bezüglich dieser Maßnahmen getroffenen Entscheidungen einfließen.
2.1.3 Regelmäßige Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung
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22. Die zuständigen Behörden sollten anhand der folgenden Bewertungen regelmäßig überprüfen, ob die …
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Die zuständigen Behörden sollten anhand der folgenden Bewertungen regelmäßig überprüfen, ob die Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung einer Wertpapierfirma angemessen ist, um eine solide Deckung der Risiken zu gewährleisten, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann: - a. SREP-Kapitalbewertung (siehe Titel 7) und
- b. SREP-Liquiditätsbewertung (siehe Titel 9).
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23. Die zuständigen Behörden sollten regelmäßige Bewertungen unter Berücksichtigung des in …
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Die zuständigen Behörden sollten regelmäßige Bewertungen unter Berücksichtigung des in Abschnitt 2.4 genannten Mindestmaßes an Überwachung und der Verhältnismäßigkeitskriterien durchführen. Häufigere Bewertungen sind möglich. Die Bewertungen sollten im Lichte wichtiger neuer Ergebnisse der Risikobewertung überprüft werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich daraus wesentliche Auswirkungen auf die Eigenmittel- und/oder Liquiditätsressourcen der Wertpapierfirma ergeben können.
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24. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertungen 10 a. in …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertungen 10 - a. in einer Zusammenfassung der Ergebnisse klar dokumentiert werden;
- b. in dem Score wiedergegeben werden, der für die angemessene Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung der Wertpapierfirma gemäß den Vorgaben in den jeweiligen elementspezifischen Titeln vergeben wird;
- c. bei der SREP-Gesamtbewertung und im SREP-Gesamtscore berücksichtigt werden und
- d. die Aufsichtsanforderung berücksichtigen, dass von der Wertpapierfirma Eigenmittel- und/oder Liquiditätsressourcen vorzuhalten sind, die über die in der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Mindestanforderungen hinausgehen, und diesbezügliche Informationen enthalten.
2.1.4 SREP-Gesamtbewertung
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25. Die zuständigen Behörden sollten das Risikoprofil sowie die Überlebensfähigkeit einer …
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Die zuständigen Behörden sollten das Risikoprofil sowie die Überlebensfähigkeit einer Wertpapierfirma mittels der in Titel 10 beschriebenen SREP-Gesamtbewertung fortlaufend überprüfen. Auf diese Weise können die zuständigen Behörden das Risikopotenzial für einen möglichen Ausfall der Wertpapierfirma angesichts der Angemessenheit der Eigenmittel- und Liquiditätsressourcen, der internen Governance, der Kontrollen und/oder des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie der Wertpapierfirma ermitteln. Auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung kann dann bestimmt werden, ob Frühinterventionsmaßnahmen ergriffen werden müssen, und/oder es kann festgestellt werden, ob die Wertpapierfirma als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu erachten ist.
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26. Diese Bewertung sollte anhand der Ergebnisse der Risikobewertungen oder der SREP-Kapital- und …
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Diese Bewertung sollte anhand der Ergebnisse der Risikobewertungen oder der SREP-Kapital- und SREP-Liquiditätsbewertungen fortlaufend überprüft werden.
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27. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertung a. in dem …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertung - a. in dem Score wiedergegeben werden, der für die allgemeine Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma gemäß den Vorgaben in Titel 10 vergeben wird;
- b. in einer Zusammenfassung der SREP-Gesamtbewertung klar dokumentiert werden, wobei diese Zusammenfassung die vergebenen SREP-Scores (insgesamt sowie auf Basis der einzelnen Elemente) sowie alle aufsichtlichen Erkenntnisse seit der letzten Bewertung enthält, und
- c. die Grundlage für die aufsichtliche Feststellung bilden, ob die Wertpapierfirma als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ zu betrachten ist; für Wertpapierfirmen, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, sollte diese Feststellung in Einklang mit Artikel 32 der genannten Richtlinie erfolgen, der sich auch auf die EBA-Leitlinien zu „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“9 bezieht.
9 EBA-Leitlinien zur Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist (EBA/GL/2015/07). 11 2.1.5 Dialog mit Wertpapierfirmen, Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen und Mitteilung der Ergebnisse
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28. Gemäß dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung (siehe Abschnitt 2.4) sollten die …
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Gemäß dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung (siehe Abschnitt 2.4) sollten die zuständigen Behörden mit den Wertpapierfirmen in Dialog treten, um die einzelnen SREP-Elemente entsprechend den Erläuterungen in den elementspezifischen Titeln zu bewerten.
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29. Auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung sowie der Bewertungen der einzelnen SREP-Elemente …
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Auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung sowie der Bewertungen der einzelnen SREP-Elemente sollten die zuständigen Behörden Aufsichtsmaßnahmen ergreifen (siehe Titel 10).
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30. Falls aus den Ergebnissen der Überwachung der Schlüsselindikatoren, der Bewertung der …
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Falls aus den Ergebnissen der Überwachung der Schlüsselindikatoren, der Bewertung der SREP-Elemente oder einer anderen Aufsichtstätigkeit hervorgeht, dass Aufsichtsmaßnahmen zur Ausräumung ernsthafter Bedenken notwendig sind, sollten die zuständigen Behörden damit nicht warten, bis die Bewertung aller SREP-Elemente abgeschlossen ist und die SREP-Gesamtbewertung aktualisiert wurde; sie sollten stattdessen die notwendigen Maßnahmen zur Korrektur der beurteilten Situation beschließen und anschließend mit der Aktualisierung der SREP-Gesamtbewertung fortfahren.
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31. Wie in Abschnitt 2.4 dargelegt, sollten die zuständigen Behörden auch auf der Grundlage der …
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Wie in Abschnitt 2.4 dargelegt, sollten die zuständigen Behörden auch auf der Grundlage der Ergebnisse der SREP-Gesamtbewertung und der zugehörigen Aufsichtsmaßnahmen in Dialog treten und die Wertpapierfirma am Ende des Prozesses über die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen sowie die Aufsichtsmaßnahmen, denen sie nachkommen muss, informieren.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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