+54. Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma …

54. Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma …

Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma über das Ergebnis der SREP-Gesamtbewertung informieren und sollten ihr Folgendes zur Verfügung stellen:

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  • a. eine Aufstellung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel, die die Wertpapierfirma gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Anforderungen in Teil 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinaus zusätzlich halten muss;
  • b. eine Aufstellung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel, die die Wertpapierfirma gemäß der Empfehlung in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu halten hat;
  • c. eine Aufstellung der gehaltenen Liquidität und der besonderen Liquiditätsanforderungen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gegebenenfalls vorgeschrieben werden;
  • d. eine Aufstellung der anderen Aufsichtsmaßnahmen, die die zuständige Behörde zu ergreifen beabsichtigt.

2.4.1 Wertpapierfirmen der Kategorie 1

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/