+54. Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma …
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54. Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma …
Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma über das Ergebnis der SREP-Gesamtbewertung informieren und sollten ihr Folgendes zur Verfügung stellen: 16 - a. eine Aufstellung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel, die die Wertpapierfirma gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Anforderungen in Teil 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinaus zusätzlich halten muss;
- b. eine Aufstellung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel, die die Wertpapierfirma gemäß der Empfehlung in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu halten hat;
- c. eine Aufstellung der gehaltenen Liquidität und der besonderen Liquiditätsanforderungen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gegebenenfalls vorgeschrieben werden;
- d. eine Aufstellung der anderen Aufsichtsmaßnahmen, die die zuständige Behörde zu ergreifen beabsichtigt.
2.4.1 Wertpapierfirmen der Kategorie 1
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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