+76. Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden …

76. Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden …

Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden quantitativen und qualitativen Informationen (sofern verfügbar) als Basis heranziehen:

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  • a. den oder die hinreichend verlässlichen strategischen Pläne der Wertpapierfirma mit Prognosen für das laufende Jahr und zukunftsgerichteten Prognosen und den zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen;
  • b. Rechnungslegung (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzausweisen);
  • c. aufsichtsrechtliches Meldewesen;
  • d. internes Berichtswesen (Berichte an die Geschäftsleitung, Kapitalplanung, Liquiditätsmeldungen, interne Risikoberichte);
  • e. gegebenenfalls Sanierungs- und Abwicklungspläne;
  • f. Berichte Dritter einschließlich Prüfberichten, Berichten von Equity- und Kreditanalysten und
  • g. sonstige relevante Studien und Untersuchungen einschließlich solcher des Internationalen Währungsfonds (IWF), von makroprudenziellen Behörden und Einrichtungen sowie europäischen Institutionen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/