+76. Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden …
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76. Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden …
Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden quantitativen und qualitativen Informationen (sofern verfügbar) als Basis heranziehen: 23 - a. den oder die hinreichend verlässlichen strategischen Pläne der Wertpapierfirma mit Prognosen für das laufende Jahr und zukunftsgerichteten Prognosen und den zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen;
- b. Rechnungslegung (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzausweisen);
- c. aufsichtsrechtliches Meldewesen;
- d. internes Berichtswesen (Berichte an die Geschäftsleitung, Kapitalplanung, Liquiditätsmeldungen, interne Risikoberichte);
- e. gegebenenfalls Sanierungs- und Abwicklungspläne;
- f. Berichte Dritter einschließlich Prüfberichten, Berichten von Equity- und Kreditanalysten und
- g. sonstige relevante Studien und Untersuchungen einschließlich solcher des Internationalen Währungsfonds (IWF), von makroprudenziellen Behörden und Einrichtungen sowie europäischen Institutionen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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