+4.1 Allgemeine Erwägungen
---+69. In diesem Titel werden die Kriterien für die Bewertung des Geschäftsmodells und der …
---+70. Die zuständigen Behörden sollten Geschäftsmodellanalysen durchführen, um die geschäftlichen und …
---+71. Die zuständigen Behörden sollten das Ergebnis der Geschäftsmodellanalyse als Grundlage für die …
---+72. Die zuständigen Behörden sollten die Geschäftsmodellanalyse zudem bei der Ermittlung der …
---+73. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Geschäftsmodellanalyse heranziehen, um die …
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---+75. Für Wertpapierfirmen der Kategorie 3, deren Tätigkeiten weniger umfangreich und weniger komplex …
---+76. Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden …

4.1 Allgemeine Erwägungen

4.1 Allgemeine Erwägungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
69. In diesem Titel werden die Kriterien für die Bewertung des Geschäftsmodells und der …

In diesem Titel werden die Kriterien für die Bewertung des Geschäftsmodells und der Geschäftsstrategie der Wertpapierfirma beschrieben. Die Beurteilung einer Wertpapierfirma sollte auf derselben Ebene wie die SREP-Gesamtbewertung erfolgen; sie kann aber auch für eine bestimmte Tätigkeit auf der Ebene der Geschäftsfelder oder auf thematischer Basis durchgeführt werden.

70. Die zuständigen Behörden sollten Geschäftsmodellanalysen durchführen, um die geschäftlichen und …

Die zuständigen Behörden sollten Geschäftsmodellanalysen durchführen, um die geschäftlichen und strategischen Risiken zu bewerten. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Verantwortlichkeit des Leitungsorgans der Wertpapierfirma für die Führung und Organisation des Geschäfts nicht untergraben wird oder bestimmte Geschäftsmodelle nicht priorisiert werden. Im Rahmen dieser Bewertung sollte Folgendes ermittelt werden:

  • a. die Tragfähigkeit des aktuellen Geschäftsmodells der Wertpapierfirma auf der Grundlage, ob das Modell geeignet ist, in den kommenden 12 Monaten eine akzeptable Rendite zu erwirtschaften, und
  • b. die Nachhaltigkeit der Strategie der Wertpapierfirma über einen zukunftsgerichteten Zeitraum von mindestens drei Jahren.
71. Die zuständigen Behörden sollten das Ergebnis der Geschäftsmodellanalyse als Grundlage für die …

Die zuständigen Behörden sollten das Ergebnis der Geschäftsmodellanalyse als Grundlage für die Bewertung aller anderen SREP-Elemente verwenden. Im Rahmen der Bewertung anderer SREP-Elemente kann die Geschäftsmodellanalyse unter bestimmten Aspekten durchgeführt werden, insbesondere nach quantitativen Aspekten.

72. Die zuständigen Behörden sollten die Geschäftsmodellanalyse zudem bei der Ermittlung der …

Die zuständigen Behörden sollten die Geschäftsmodellanalyse zudem bei der Ermittlung der wesentlichen Anfälligkeiten einer Wertpapierfirma heranziehen, die höchstwahrscheinlich wesentliche Auswirkungen auf die Wertpapierfirma haben werden oder zum zukünftigen Ausfall der Wertpapierfirma führen.

73. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Geschäftsmodellanalyse heranziehen, um die …

Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Geschäftsmodellanalyse heranziehen, um die prudentiellen Auswirkungen von ihnen bekannten Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit dem Geschäftsmodell der Wertpapierfirma verknüpft sind, zu bewerten. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden die von den GW/TF-Aufsichtsbehörden erhaltenen Informationen, insbesondere ihre Bewertungen der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und etwaige Feststellungen bezüglich wesentlicher Schwachstellen bei den Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Wertpapierfirma, heranziehen, um ihre Feststellungen aus der laufenden Aufsicht zu ergänzen und zu bewerten, ob sie Anlass zu aufsichtlichen Bedenken bezüglich der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geben. Wenn die Bewertung erkennen lässt, dass das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma Anlass zu

22 aufsichtlichen Bedenken bezüglich der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gibt, sollten die zuständigen Behörden das Ergebnis der prudentiellen Bewertung des Geschäftsmodells den GW/TF-Aufsichtsbehörden mitteilen.

74. Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen der Geschäftsmodellanalyse die folgenden Schritte …

Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen der Geschäftsmodellanalyse die folgenden Schritte unternehmen und dabei im Sinne der Verhältnismäßigkeit den Detaillierungsgrad der Analyse an die spezifische Situation der Wertpapierfirma, das angenommene Risiko sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten anpassen:

  • a. erste Beurteilung;
  • b. Ermittlung der Schwerpunktbereiche;
  • c. Bewertung des Geschäftsumfelds;
  • d. quantitative Analyse des aktuellen Geschäftsmodells;
  • e. qualitative Analyse des aktuellen Geschäftsmodells;
  • f. Analyse der zukunftsgerichteten Strategie (einschließlich geplanter Änderungen des Geschäftsmodells);
  • g. Bewertung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells in den kommenden 12 Monaten;
  • h. Bewertung der Nachhaltigkeit der Strategie;
  • i. Ermittlung der wesentlichen Anfälligkeiten, denen die Wertpapierfirma aufgrund des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann, und
  • j. Zusammenfassung der Ergebnisse und Einstufung.
75. Für Wertpapierfirmen der Kategorie 3, deren Tätigkeiten weniger umfangreich und weniger komplex …

Für Wertpapierfirmen der Kategorie 3, deren Tätigkeiten weniger umfangreich und weniger komplex sind, können die zuständigen Behörden bei der Geschäftsmodellanalyse und der Score-Vergabe ein vereinfachtes Verfahren anwenden. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden mindestens die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und die Nachhaltigkeit der Strategie der Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsumfelds bewerten und die wesentlichen Anfälligkeiten ermitteln. Für Wertpapierfirmen der Kategorie 3 sollten die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, ob und in welcher Form die Geschäftsmodellanalyse durchzuführen ist. Diese sollte mindestens einen umfassenden Überblick darüber geben, wie diese Wertpapierfirmen Renditen erzielen, und die Anfälligkeiten identifizieren, denen sie ausgesetzt sind und die ihre Fähigkeit zur Erzielung solcher Renditen beeinträchtigen könnten.

76. Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden …

Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse können die zuständigen Behörden die folgenden quantitativen und qualitativen Informationen (sofern verfügbar) als Basis heranziehen:

23

  • a. den oder die hinreichend verlässlichen strategischen Pläne der Wertpapierfirma mit Prognosen für das laufende Jahr und zukunftsgerichteten Prognosen und den zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen;
  • b. Rechnungslegung (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzausweisen);
  • c. aufsichtsrechtliches Meldewesen;
  • d. internes Berichtswesen (Berichte an die Geschäftsleitung, Kapitalplanung, Liquiditätsmeldungen, interne Risikoberichte);
  • e. gegebenenfalls Sanierungs- und Abwicklungspläne;
  • f. Berichte Dritter einschließlich Prüfberichten, Berichten von Equity- und Kreditanalysten und
  • g. sonstige relevante Studien und Untersuchungen einschließlich solcher des Internationalen Währungsfonds (IWF), von makroprudenziellen Behörden und Einrichtungen sowie europäischen Institutionen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/