+168. Die zuständigen Behörden sollten das Kundenrisiko, das sich aus Risikopositionen jeglicher Art …

168. Die zuständigen Behörden sollten das Kundenrisiko, das sich aus Risikopositionen jeglicher Art …

Die zuständigen Behörden sollten das Kundenrisiko, das sich aus Risikopositionen jeglicher Art – einschließlich außerbilanzieller Risikopositionen – ergibt, bewerten: verwaltete Vermögenswerte, gehaltene Kundengelder, verwahrte und verwaltete Vermögenswerte sowie bearbeitete Kundenaufträge. Sie sollten auch den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder Rechnung tragen und prüfen, ob die Wertpapierfirmen eine Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements abgeschlossen haben, wie in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgesehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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