+269. Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls der P2G sollten …

269. Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls der P2G sollten …

Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls der P2G sollten die zuständigen Behörden

  • a. etwaige Aufsichtsmaßnahmen berücksichtigen, die die zuständige Behörde auf eine Wertpapierfirma gemäß Titel 10 und unter Berücksichtigung der Absätzen 291 bis 293 angewandt hat oder plant, anzuwenden;
  • b. die Entscheidung, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung und Empfehlungen vorzuschreiben, nachvollziehbar begründen;
  • c. die zusätzliche Eigenmittelanforderung und Empfehlungen einheitlich anwenden, um kohärente Aufsichtsergebnisse für alle Wertpapierfirmen zu gewährleisten.

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1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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