+271. Die zuständigen Behörden sollten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die …
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271. Die zuständigen Behörden sollten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die …
Die zuständigen Behörden sollten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die P2G in Einklang mit dem in Titel 2 festgelegten Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung bestimmen und festlegen. Insbesondere sollte die Mindesthäufigkeit, mit der die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die P2G bestimmt und festgelegt werden, der Häufigkeit der Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung unter dem SREP-Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung entsprechen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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