+283. Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und …
|
283. Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und …
Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und anwenden, um die ICAAP-Berechnungen für diejenigen wesentlichen Risiken (oder Komponenten dieser Risiken) zu prüfen, die nicht oder nicht ausreichend in Teil 3 oder Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfasst sind. Außerdem sollten zur Unterstützung der pro Risikokategorie oder vorzugsweise pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung aufsichtliche Benchmarks herangezogen werden, wenn ICAAP-Berechnungen für diese wesentlichen Risiken (oder Komponenten dieser Risiken) als unzuverlässig erachtet werden oder nicht verfügbar sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|