+283. Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und …

283. Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und …

Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und anwenden, um die ICAAP-Berechnungen für diejenigen wesentlichen Risiken (oder Komponenten dieser Risiken) zu prüfen, die nicht oder nicht ausreichend in Teil 3 oder Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfasst sind. Außerdem sollten zur Unterstützung der pro Risikokategorie oder vorzugsweise pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung aufsichtliche Benchmarks herangezogen werden, wenn ICAAP-Berechnungen für diese wesentlichen Risiken (oder Komponenten dieser Risiken) als unzuverlässig erachtet werden oder nicht verfügbar sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/