+293. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung von Mängeln bei …
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293. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung von Mängeln bei …
Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung von Mängeln bei Governance-Regelungen sowie bei Verfahren, Mechanismen und Strategien oder von anderen Mängeln, die nach der in den Titeln 4 bis 6 dargelegten Risikobewertung ermittelt wurden, festlegen, wenn andere Aufsichtsmaßnahmen als unzureichend oder nicht angemessen betrachtet werden, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sollten eine solche zusätzliche Eigenmittelanforderung lediglich als vorübergehende Maßnahme festlegen, die während der Behebung der Mängel anzuwenden ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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