+303. Die zuständigen Behörden sollten die P2G gemäß diesem Abschnitt und zu einem nach Absatz 271 …
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303. Die zuständigen Behörden sollten die P2G gemäß diesem Abschnitt und zu einem nach Absatz 271 …
Die zuständigen Behörden sollten die P2G gemäß diesem Abschnitt und zu einem nach Absatz 271 festgelegten Zeitpunkt bestimmen. Führt die Bestimmung zu einem positiven Wert, sollten sie die P2G so festsetzen, dass aufsichtlichen Bedenken hinsichtlich der Sensitivität der Wertpapierfirma gegenüber ungünstigen Konjunkturschwankungen Rechnung getragen wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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