+310. Unbeschadet der Absatz 271 sollten die zuständigen Behörden die Höhe der P2G zeitnah …

310. Unbeschadet der Absatz 271 sollten die zuständigen Behörden die Höhe der P2G zeitnah …

Unbeschadet der Absatz 271 sollten die zuständigen Behörden die Höhe der P2G zeitnah überprüfen, wenn diese auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, als nicht richtig erachtet wird. Sie sollten zumindest bewerten, ob die bestehende Höhe der P2G weiterhin angemessen ist, und sie erforderlichenfalls ändern, wenn die qualitativen und quantitativen Ergebnisse, auf die in Absatz 305 Bezug genommen wird, wesentliche Veränderungen gegenüber der zuvor für die Festlegung der P2G verwendeten Analyse aufweisen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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