+312. Bei der Festlegung oder Aktualisierung der P2G sollten die zuständigen Behörden der …

312. Bei der Festlegung oder Aktualisierung der P2G sollten die zuständigen Behörden der …

Bei der Festlegung oder Aktualisierung der P2G sollten die zuständigen Behörden der Wertpapierfirma deren Höhe sowie die maßgeblichen Fristen für ihre Festlegung gemäß Absatz 316 mitteilen. Die zuständigen Behörden sollten ferner die potenzielle aufsichtliche Reaktion in Situationen, in denen die P2G nicht erfüllt werden, erläutern.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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