+317. Wenn die quantitativen Ergebnisse, auf die in Abschnitt 7.4 Bezug genommen wird, erkennen …
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317. Wenn die quantitativen Ergebnisse, auf die in Abschnitt 7.4 Bezug genommen wird, erkennen …
Wenn die quantitativen Ergebnisse, auf die in Abschnitt 7.4 Bezug genommen wird, erkennen lassen, dass eine Wertpapierfirma unter bestimmten ungünstigen Szenarien nicht in der Lage sein wird, die entsprechenden Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen, sollten die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma verlangen, einen glaubwürdigen Kapitalplan vorzulegen, der sich mit den Risiken einer Nichterfüllung der entsprechenden Eigenkapitalanforderungen befasst.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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