+339. Für Wertpapierfirmen, bei denen es sich um Market-Maker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 …
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339. Für Wertpapierfirmen, bei denen es sich um Market-Maker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 …
Für Wertpapierfirmen, bei denen es sich um Market-Maker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 handelt, sollten die zuständigen Behörden die verfügbaren liquiden Mittel bewerten. Für Wertpapierfirmen, die nicht als Market-Maker gelten, sollten die zuständigen Behörden ähnliche Bewertungen vornehmen, sofern sie dies für geboten halten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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