+8.2 Bewertung des Liquiditätsrisikos
---+331. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, welche Auswirkungen sich unter ernsten, aber …
---+332. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, in welcher Höhe liquide Aktiva vorhanden sein …
---+333. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ernster, aber plausibler Belastungen auf den …
---+334. Bei Wertpapierfirmen, die Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, sollten die zuständigen …
---+335. Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung auf die Analyse des …
---+336. Für die Zwecke der Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden …
---+337. Bei der Bewertung des Liquiditätsbedarfs unter normalen Bedingungen und der Bewertung des …
---+338. Die zuständigen Behörden sollten das Innertagesliquiditätsrisiko der Wertpapierfirma und auch …
---+339. Für Wertpapierfirmen, bei denen es sich um Market-Maker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 …
---+340. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Liquiditätsressourcen von Wertpapierfirmen …
---+341. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwieweit als Market-Maker agierende …
---+342. Bei der Bewertung des Liquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden die …
---+343. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit des Finanzierungsprofils der …
---+344. Die zuständigen Behörden sollten die Vielfalt der Finanzierungsquellen bewerten. Bei der …
---+345. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob potenzielle Schwachstellen, die sich aus dem …
---+346. Die zuständigen Behörden sollten die Faktoren, die die Stabilität der Finanzierung …
---+347. Die zuständigen Behörden sollten die Risiken im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des …
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8.2 Bewertung des Liquiditätsrisikos
8.2 Bewertung des Liquiditätsrisikos
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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331. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, welche Auswirkungen sich unter ernsten, aber …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, welche Auswirkungen sich unter ernsten, aber plausiblen Belastungen auf die liquiden Aktiva ergeben, und beurteilen, inwieweit die Wertpapierfirma darauf vorbereitet ist, die Abflüsse unter Stressbedingungen in Einklang mit dem in Abschnitt 8.4 dieser Leitlinien genannten Liquiditätsrisikomanagementrahmenwerk zu mindern.
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332. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, in welcher Höhe liquide Aktiva vorhanden sein …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, in welcher Höhe liquide Aktiva vorhanden sein müssen, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirma unter normalen und unter ernsten, aber plausiblen Belastungen über ausreichend liquide Mittel verfügt, um wesentliche Risikoquellen für die Wertpapierfirma, einschließlich Kundenrisiken, Marktrisiken und Firmenrisiken, abzudecken und eigenen, marktweiten und kombinierten Schocks Rechnung zu tragen. 103
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333. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ernster, aber plausibler Belastungen auf den …
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Bei der Beurteilung der Auswirkungen ernster, aber plausibler Belastungen auf den Liquiditätsbedarf der Wertpapierfirma sollten die zuständigen Behörden alle wesentlichen Quellen von Liquiditätsrisiken einschließlich Kundenrisiken, Marktrisiken und Firmenrisiken, sowie die Höhe der liquiden Mittel bewerten, die gegebenenfalls für eine geordnete Abwicklung der Wertpapierfirma benötigt würden. Die zuständigen Behörden sollten vor allem Folgendes bewerten: - a. ob die Wertpapierfirma Vermögenswerte oder Gelder von Kunden hält und in der Lage ist, diese Vermögenswerte in ernsten, aber plausiblen Szenarien zeitnah zurückzugeben;
- b. ob die Wertpapierfirma bei der Bewertung ihres Liquiditätsbedarfs für ihre anderen außerbilanziellen Tätigkeiten den Umstand berücksichtigt, dass der Eventualcharakter außerbilanzieller Instrumente die Verwaltung der damit verbundenen Cashflows zusätzlich erschwert;
- c. sonstige potenzielle Quellen von Zahlungsabflüssen wie Swaps, eingegangene oder begebene außerbörsliche Optionen (OTC-Optionen), andere Zinskontrakte, Devisenterminkontrakte, Nachschussforderungen und Vereinbarungen über vorzeitige Kündigung;
- d. ob es Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Märkten gibt;
- e. ob es an den Devisenmärkten an Liquidität mangeln könnte;
- f. ob der Wechselkurs stark an Wert verlieren könnte, wenn die Wertpapierfirma Devisengeschäfte in erheblichem Umfang durchführt und
- g. ob eine Wertpapierfirma, die ihre Positionen hebelt, einem Liquiditätsrisiko ausgesetzt ist, das sich aus dem Risiko eines sinkenden Marktwerts einer Position ergibt, da in diesem Fall zusätzliche Sicherheiten oder Einschüsse fällig würden, sodass die Positionen zügig liquidiert werden müssten.
Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikos
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334. Bei Wertpapierfirmen, die Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, sollten die zuständigen …
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Bei Wertpapierfirmen, die Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob sie über hochwertige liquide Aktiva und andere Liquiditätszuflüsse in ausreichender Höhe verfügen, um Liquiditätsabflüsse, einschließlich Innertageszeitraum, auf täglicher Grundlage abzudecken. Wertpapierfirmen, die Market-Making-Tätigkeiten ausüben, sollten die zuständigen Behörden umfassender bewerten. Sie sollten dabei jedoch jede Minderung des Liquiditätsrisikos durch Clearingtransaktionen über ein Clearingmitglied berücksichtigen.
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335. Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung auf die Analyse des …
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Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung auf die Analyse des Innertagesliquiditätsrisikos durch die Wertpapierfirma gemäß Artikel 29 Absatz 1 104 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 stützen. Die Innertagesliquidität sollte unter normalen und unter ernsten, aber plausiblen Belastungen bewertet werden.
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336. Für die Zwecke der Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden …
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Für die Zwecke der Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma ihre Positionen über Clearingmitglieder cleart oder auf einem außerbörslichen Markt tätig ist. Wenn die Wertpapierfirma von einem Clearingmitglied oder einer anderen Partei Garantien erhält, sollte die zuständige Behörde bewerten, wie wirksam diese Garantien das Liquiditätsrisiko mindern.
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337. Bei der Bewertung des Liquiditätsbedarfs unter normalen Bedingungen und der Bewertung des …
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Bei der Bewertung des Liquiditätsbedarfs unter normalen Bedingungen und der Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden ihre Analyse durch Nachweise aus den internen Berichten und Informationen der Wertpapierfirma sowie aus aufsichtlichen Meldedaten gemäß der nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 erlassenen Durchführungsverordnung belegen.
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338. Die zuständigen Behörden sollten das Innertagesliquiditätsrisiko der Wertpapierfirma und auch …
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Die zuständigen Behörden sollten das Innertagesliquiditätsrisiko der Wertpapierfirma und auch die Innertagesverfügbarkeit liquider Aktiva bewerten. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die Anforderungen der täglichen Abrechnung erfüllt werden; dabei sollten sie eine Bewertung der verfügbaren Innertagesliquidität oder der verfügbaren Liquidität vornehmen, die sich sowohl auf normale Bedingungen als auch auf finanzielle oder operative Ereignisse bezieht, die den Liquiditätszugang beeinträchtigen können, wie IT-Ausfälle, rechtliche Beschränkungen für den Geldtransfer oder den Ausfall von Gegenparteien. Bewertung der verfügbaren liquiden Mittel
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339. Für Wertpapierfirmen, bei denen es sich um Market-Maker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 …
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Für Wertpapierfirmen, bei denen es sich um Market-Maker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 handelt, sollten die zuständigen Behörden die verfügbaren liquiden Mittel bewerten. Für Wertpapierfirmen, die nicht als Market-Maker gelten, sollten die zuständigen Behörden ähnliche Bewertungen vornehmen, sofern sie dies für geboten halten.
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340. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Liquiditätsressourcen von Wertpapierfirmen …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Liquiditätsressourcen von Wertpapierfirmen, die Market-Maker sind, ausreichen, um ihren Liquiditätsbedarf über verschiedene Zeithorizonte, einschließlich eines Geschäftstags, zu decken. Hierbei sollten alle folgenden Kriterien berücksichtigt werden: - a. die liquiden Aktiva, die rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma unter normalen und unter ernsten, aber plausiblen Belastungen zu sichern;
- b. die gesamten liquiden Aktiva, die der Wertpapierfirma während des gesamten Zeitraums der betreffenden ernsten, aber plausiblen Belastungen zur Verfügung stehen;
105 - c. die Merkmale verschiedener ernster, aber plausibler Belastungen, z. B. Schwere und Dauer, sowie die Zeiträume, die bei der Bewertung des Liquiditätsbedarfs der Wertpapierfirma berücksichtigt werden;
- d. die Höhe der Aktiva, die innerhalb der betreffenden Zeithorizonte liquidiert werden müssten, und
- e. ob die liquiden Mittel, die tatsächlich vorgehalten werden, sowie die Qualität der liquiden Aktiva mit dem Liquiditätsrisiko der Wertpapierfirma in Einklang stehen;
- f. die Verfügbarkeit und der Umfang der von einem Clearingmitglied bereitgestellten Liquiditätsressourcen.
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341. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwieweit als Market-Maker agierende …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwieweit als Market-Maker agierende Wertpapierfirmen in der Lage sind, ihre liquiden Aktiva in einem angemessenen Zeitraum zu monetarisieren, um während einer Stressperiode ihren Liquiditätsbedarf zu decken. Hierbei sollten die zuständigen Behörden alle folgenden Kriterien berücksichtigen: - a. ob die Wertpapierfirma ihren Zugang zum Markt durch Verkaufs- oder Repogeschäfte regelmäßig testet;
- b. ob es hohe Konzentrationen gibt, die das Risiko bergen, dass zu Unrecht liquide Mittel erwartet werden;
- c. ob die Liquiditätsressourcen ohne Weiteres verfügbar sind und unter der Kontrolle des zuständigen Personals stehen;
- d. ob die Denominierung der liquiden Aktiva dem nach Währung aufgeteilten Liquiditätsbedarf entspricht;
- e. ob die Wertpapierfirma gegebenenfalls geliehene liquide Aktiva nicht mehr zur Verfügung hätte, um ihre Abflüsse unter ernsten, aber plausiblen Belastungen zu decken, wenn der Nettoeffekt des Geschäfts zugrunde gelegt wird, und
- f. die Zuverlässigkeit zugesagter Liquiditätsfazilitäten im Falle ihrer Inanspruchnahme durch die Wertpapierfirma.
Bewertung der Finanzierung
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342. Bei der Bewertung des Liquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden die …
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Bei der Bewertung des Liquiditätsrisikos sollten die zuständigen Behörden die Finanzierungsvereinbarungen der Wertpapierfirma und die Stabilität der Finanzierungsquellen sowohl unter normalen als auch unter ernsten, aber plausiblen Belastungen beurteilen. 106
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343. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit des Finanzierungsprofils der …
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Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit des Finanzierungsprofils der Wertpapierfirma unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien bewerten: - a. ob die Verpflichtungen der Wertpapierfirma mit einer stabilen Finanzierung angemessen erfüllt werden;
- b. ob es – falls die Wertpapierfirma einer Gruppe angehört – regelmäßige gruppeninterne Liquiditätsströme gibt und ob diese vertraglich vorgeschrieben und noch in Kraft sind und
- c. ob die Wertpapierfirma Zugang zu Kreditfazilitäten eines Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens der Gruppe hat oder über andere alternative Finanzierungsquellen verfügt.
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344. Die zuständigen Behörden sollten die Vielfalt der Finanzierungsquellen bewerten. Bei der …
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Die zuständigen Behörden sollten die Vielfalt der Finanzierungsquellen bewerten. Bei der Bewertung sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, ob die Finanzierung besichert oder unbesichert ist, und dabei z. B. die Nutzung von Pensionsgeschäften, Wertpapierleihmärkten, der Emission langfristiger Schuldtitel auf öffentlichen und privaten Märkten, verschiedener kurzfristiger Finanzierungsinstrumente wie Bankkredite und gegebenenfalls der Vielfalt der regionalen Märkte betrachten.
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345. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob potenzielle Schwachstellen, die sich aus dem …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob potenzielle Schwachstellen, die sich aus dem Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma ergeben, wie z. B. akzeptable Grenzen überschreitende Inkongruenzen zwischen Zu- und Abflüssen bei Marktaktivitäten oder übermäßige Konzentrationen von Finanzierungsquellen, zu einem Liquiditätsrisiko führen könnten. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwieweit sich die Wertpapierfirma auf besondere Finanzierungsquellen stützt, und dabei Wertpapierdienstleistungen sowie Art und Anbieter der Finanzierungen betrachten.
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346. Die zuständigen Behörden sollten die Faktoren, die die Stabilität der Finanzierung …
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Die zuständigen Behörden sollten die Faktoren, die die Stabilität der Finanzierung beeinträchtigen können, im Hinblick auf die Art und die Merkmale von Aktiva und Passiva untersuchen.
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347. Die zuständigen Behörden sollten die Risiken im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des …
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Die zuständigen Behörden sollten die Risiken im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des Finanzierungsprofils der Wertpapierfirma bewerten, die aufgrund der Konzentration von Finanzierungsquellen entstehen können. Neben der Frage, ob es sich bei den Gegenparteien der Wertpapierfirma jeweils um ein einziges oder ein verbundenes Unternehmen handelt, sollten dabei auch andere Konzentrationsrisiken berücksichtigt werden, die sich auf den zukünftigen Zugang der Wertpapierfirma zu Finanzierung auswirken könnten. Bei der Bewertung sollte auch geprüft werden, wie zuverlässig die alternativen Finanzierungsstrategien der Wertpapierfirma sind und ob sie geeignet sind, deren Fortbestand zu sichern. 107
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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