+375. Wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma „ausfällt oder …

375. Wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma „ausfällt oder …

Wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“, was durch den SREP-Gesamtscore „F“ angegeben wird, sollten die zuständigen Behörden gemäß dem in Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Verfahren die Abwicklungsbehörden hinzuziehen, um diese zu den Ergebnissen anzuhören. Im Falle von Wertpapierfirmen, die nicht der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, aber als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ eingestuft

22 Insbesondere ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass 1) die Wertpapierfirma gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise verstößt, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise unter anderem aufgrund der Tatsache, dass die Wertpapierfirma Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die ihre gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht werden; 2) die Vermögenswerte der Wertpapierfirma die Höhe ihrer Verbindlichkeiten unterschreiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird; oder 3) die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. In Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU werden außerdem auf eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogene Kriterien angegeben, anhand deren festzustellen ist, ob eine Wertpapierfirma als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ gilt; diese Kriterien werden für die Zwecke des SREP und die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung nicht berücksichtigt. 121 werden, sollten die zuständigen Behörden ihre Zusammenarbeit mit der Wertpapierfirma verstärken, um deren geordnete Abwicklung sicherzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/