+10.2 SREP-Gesamtbewertung
---+371. Für die SREP-Gesamtbewertung sollten die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Bewertungen …
---+372. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sollten die zuständigen Behörden die Überlebensfähigkeit …
---+373. Auf der Grundlage dieser Beurteilung sollten die zuständigen Behörden a. etwaig erforderliche …
---+374. Die SREP-Gesamtbewertung ist durch einen Score für die Überlebensfähigkeit auf der Grundlage …
---+375. Wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma „ausfällt oder …
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10.2 SREP-Gesamtbewertung
10.2 SREP-Gesamtbewertung
1. Übersicht
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Regulierung |
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371. Für die SREP-Gesamtbewertung sollten die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Bewertungen …
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Für die SREP-Gesamtbewertung sollten die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Bewertungen der einzelnen SREP-Elemente berücksichtigen, insbesondere: - a. die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann;
- b. die Wahrscheinlichkeit, dass die Governance, Kontrollmängel und/oder das Geschäftsmodell oder die Geschäftsstrategie der Wertpapierfirma diese Risiken verstärken oder mindern oder die Wertpapierfirma dadurch neuen Risikoquellen ausgesetzt ist;
- c. ob die Eigenmittel- und Liquiditätsressourcen der Wertpapierfirma eine solide Deckung dieser Risiken gewährleisten und
- d. das Potenzial einer positiven und negativen Wechselwirkung zwischen den Elementen (insbesondere kann eine starke Eigenkapitalposition als Faktor zur potenziellen Abschwächung bestimmter in den Bereichen Liquidität und Finanzierung ermittelter Schwachstellen angesehen werden, umgekehrt kann eine schwache Eigenkapitalposition Probleme in diesem Bereich verstärken).
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372. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sollten die zuständigen Behörden die Überlebensfähigkeit …
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Auf der Grundlage dieser Erwägungen sollten die zuständigen Behörden die Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma bestimmen. Hierbei sollten die zuständigen Behörden aufgrund der Angemessenheit der Eigenkapital- und Liquiditätsressourcen, der 118 Governance, der Kontrollen und/oder des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie der Wertpapierfirma zur Deckung der Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann, feststellen, wie weit die Wertpapierfirma von dem Punkt entfernt ist, ab dem sie nicht mehr lebensfähig ist.
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373. Auf der Grundlage dieser Beurteilung sollten die zuständigen Behörden a. etwaig erforderliche …
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Auf der Grundlage dieser Beurteilung sollten die zuständigen Behörden - a. etwaig erforderliche Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, um Bedenken Rechnung zu tragen;
- b. die künftigen Aufsichtsressourcen und die künftige Aufsichtsplanung für die Wertpapierfirma festlegen und entscheiden, ob spezifische Aufsichtsmaßnahmen für die Wertpapierfirma geplant werden sollten;
- c. gegebenenfalls die Notwendigkeit von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmen und
- d. entscheiden, ob die Wertpapierfirma als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ erachtet werden kann.
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374. Die SREP-Gesamtbewertung ist durch einen Score für die Überlebensfähigkeit auf der Grundlage …
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Die SREP-Gesamtbewertung ist durch einen Score für die Überlebensfähigkeit auf der Grundlage der in Tabelle 12 angeführten Erwägungen wiederzugeben und in Form einer Zusammenfassung klar zu dokumentieren. Diese jährliche Zusammenfassung sollte auch den SREP-Gesamtscore und die Scores für die einzelnen SREP-Elemente sowie alle Aufsichtsergebnisse während der vorausgegangenen 12 Monate umfassen. Tabelle 12. Aufsichtliche Erwägungen für die Vergabe des SREP-Gesamtscores Score Aufsichtliche Beurteilung Erwägungen | Die ermittelten Risiken stellen ein geringes Risiko für die Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma dar. | • • • | Das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie Wertpapierfirma geben keinen Anlass zur Besorgnis. Die Regelungen zu interner Governance firmenweiten Kontrollen geben keinen Anlass Besorgnis. Es besteht kein wesentliches/ein sehr geringes Risiko, dass sich die Kapital- und Liquiditätsrisiken Wertpapierfirma in prudentieller Hinsicht wesentlich | der und zur der | | 1 | • • • | auswirken. Die Höhe und die Zusammensetzung vorgehaltenen Eigenmittel geben keinen Anlass Besorgnis. Die Liquiditätsposition und das Finanzierungsprofil Wertpapierfirma geben keinen Anlass zur Besorgnis. Die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit Sanierungsplans der Wertpapierfirma, einschließlich | der zur der des 119 | | Score Aufsichtliche Beurteilung | | Erwägungen ihrer allgemeinen Sanierungsfähigkeit, geben keinen wesentlichen Anlass zur Besorgnis. | | | Die ermittelten Risiken stellen ein mittleres bis geringes Risiko für die Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma dar. | • • • | Das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie Wertpapierfirma geben in geringem bis mittlerem Anlass zur Besorgnis. Die Regelungen zu interner Governance firmenweiten Kontrollen der Wertpapierfirma geben geringem bis mittlerem Maß Anlass zur Besorgnis. Es besteht ein geringes bis mittleres Risiko, dass die Kapital- und Liquiditätsrisiken in prudentieller Hinsicht wesentlich auswirken. | der Maß und in sich | | 2 | • • • | Die Höhe und die Zusammensetzung vorgehaltenen Eigenmittel geben in geringem mittlerem Maß Anlass zur Besorgnis. Die Liquiditätsposition und/oder Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma geben geringem bis mittlerem Maß Anlass zur Besorgnis. Die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit Sanierungsplans der Wertpapierfirma, sofern relevant, einschließlich ihrer allgemeinen Sanierungsfähigkeit, geben in geringem bis mittlerem Maß Anlass Besorgnis. | der bis das in des zur | | Die ermittelten Risiken stellen ein mittleres bis hohes Risiko für die Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma dar. | • • • | Das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie Wertpapierfirma geben in mittlerem bis hohem Anlass zur Besorgnis. Die Regelungen zu interner Governance oder firmenweiten Kontrollen der Wertpapierfirma geben mittlerem bis hohem Maß Anlass zur Besorgnis. Es besteht ein mittleres bis hohes Risiko, dass sich Kapital- und Liquiditätsrisiken in prudentieller Hinsicht wesentlich auswirken. | der Maß die in die | | 3 | • • • | Die Höhe und die Zusammensetzung der von Wertpapierfirma vorgehaltenen Eigenmittel geben mittlerem bis hohem Maß Anlass zur Besorgnis. Die Liquiditätsposition und/oder Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma geben mittlerem bis hohem Maß Anlass zur Besorgnis. Die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit Sanierungsplans der Wertpapierfirma, sofern relevant, einschließlich ihrer allgemeinen Sanierungsfähigkeit, geben in mittlerem bis hohem Maß Anlass Besorgnis. | der in das in des zur 120 | | Score Aufsichtliche Beurteilung Die ermittelten Risiken stellen ein hohes Risiko für die Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma dar. | • • • | Erwägungen Das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie Wertpapierfirma geben in hohem Maß Anlass Besorgnis. Die Regelungen zu interner Governance firmenweiten Kontrollen der Wertpapierfirma geben hohem Maß Anlass zur Besorgnis. Es besteht ein hohes Risiko, dass sich die Kapital-Liquiditätsrisiken in prudentieller Hinsicht wesentlich auswirken. | der zur und in und | | 4 | • • • | Die Höhe und die Zusammensetzung der von Wertpapierfirma vorgehaltenen Eigenmittel geben hohem Maß Anlass zur Besorgnis. Die Liquiditätsposition und/oder Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma geben hohem Maß Anlass zur Besorgnis. Die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit Sanierungsplans der Wertpapierfirma, sofern relevant, einschließlich ihrer allgemeinen Sanierungsfähigkeit, geben in hohem Maß Anlass zur Besorgnis. | der in das in des | | F Die Wertpapierfirma wird als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ erachtet. | • • | Es besteht ein unmittelbares Risiko für Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma. Die Wertpapierfirma erfüllt die Voraussetzungen Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU22 , um „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ erachtet zu werden. | die nach als |
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375. Wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma „ausfällt oder …
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Wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“, was durch den SREP-Gesamtscore „F“ angegeben wird, sollten die zuständigen Behörden gemäß dem in Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Verfahren die Abwicklungsbehörden hinzuziehen, um diese zu den Ergebnissen anzuhören. Im Falle von Wertpapierfirmen, die nicht der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, aber als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ eingestuft 22 Insbesondere ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass 1) die Wertpapierfirma gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise verstößt, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise unter anderem aufgrund der Tatsache, dass die Wertpapierfirma Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die ihre gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht werden; 2) die Vermögenswerte der Wertpapierfirma die Höhe ihrer Verbindlichkeiten unterschreiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird; oder 3) die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. In Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU werden außerdem auf eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogene Kriterien angegeben, anhand deren festzustellen ist, ob eine Wertpapierfirma als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ gilt; diese Kriterien werden für die Zwecke des SREP und die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung nicht berücksichtigt. 121 werden, sollten die zuständigen Behörden ihre Zusammenarbeit mit der Wertpapierfirma verstärken, um deren geordnete Abwicklung sicherzustellen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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