+396. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

396. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. die Investition in bestimmte Produkte einschränken, wenn die Richtlinien und Verfahren der Wertpapierfirma keine angemessene Deckung und Kontrolle des aus diesen Produkten erwachsenden Risikos gewährleisten;
  • b. von der Wertpapierfirma die Vorlage eines Plans zur schrittweisen Verringerung der mit notleidenden Vermögenswerten und/oder illiquiden Positionen verbundenen Risiken verlangen und/oder
  • c. die Veräußerung von Finanzprodukten verlangen, auch wenn die Bewertungsverfahren der Wertpapierfirma zu keinen konservativen Bewertungen führen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/