+396. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
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396. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden - a. die Investition in bestimmte Produkte einschränken, wenn die Richtlinien und Verfahren der Wertpapierfirma keine angemessene Deckung und Kontrolle des aus diesen Produkten erwachsenden Risikos gewährleisten;
- b. von der Wertpapierfirma die Vorlage eines Plans zur schrittweisen Verringerung der mit notleidenden Vermögenswerten und/oder illiquiden Positionen verbundenen Risiken verlangen und/oder
- c. die Veräußerung von Finanzprodukten verlangen, auch wenn die Bewertungsverfahren der Wertpapierfirma zu keinen konservativen Bewertungen führen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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