+402. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
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402. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden - a. eine Diversifizierung des Liquiditätspuffers und Währungskongruenz zwischen liquiden Aktiva und Nettoabflüssen verlangen;
- b. Anforderungen hinsichtlich der Konzentration der gehaltenen liquiden Aktiva vorschreiben, darunter:
| • | Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung des Profils der liquiden Aktiva der Wertpapierfirma bezüglich Anlageklassen, Währungen und/oder | | • | Obergrenzen, Limits oder Einschränkungen für Finanzierungskonzentrationen; |
- c. Beschränkungen kurzfristiger vertraglicher oder verhaltensbedingter Laufzeitinkongruenzen verhängen:
| • | Limits für Laufzeitinkongruenzen (in bestimmten Laufzeitbändern); 130 | | • | Limits für die jeweilige Mindestüberlebensdauer und/oder | | • | Limits für die Abhängigkeit von bestimmten kurzfristigen Finanzierungsquellen wie Geldmarktfinanzierungen. |
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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