+402. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

402. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. eine Diversifizierung des Liquiditätspuffers und Währungskongruenz zwischen liquiden Aktiva und Nettoabflüssen verlangen;
  • b. Anforderungen hinsichtlich der Konzentration der gehaltenen liquiden Aktiva vorschreiben, darunter:
•Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung des Profils der liquiden Aktiva der Wertpapierfirma bezüglich Anlageklassen, Währungen und/oder
•Obergrenzen, Limits oder Einschränkungen für Finanzierungskonzentrationen;
  • c. Beschränkungen kurzfristiger vertraglicher oder verhaltensbedingter Laufzeitinkongruenzen verhängen:
•Limits für Laufzeitinkongruenzen (in bestimmten Laufzeitbändern); 130
•Limits für die jeweilige Mindestüberlebensdauer und/oder
•Limits für die Abhängigkeit von bestimmten kurzfristigen Finanzierungsquellen wie Geldmarktfinanzierungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/