+404. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

404. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden Maßnahmen verlangen, um das Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma zu ändern, darunter:

  • a. Verringerung der Abhängigkeit der Wertpapierfirma von bestimmten (potenziell volatilen) Finanzierungsmärkten wie dem Interbankenmarkt;
  • b. Verringerung der Konzentrationen im Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma in Bezug auf Gegenparteien, Spitzen im langfristigen Laufzeitprofil, (Inkongruenzen bei) Währungen und/oder
  • c. Verringerung des Betrags ihrer belasteten Vermögenswerte, wobei zwischen Gesamtbelastung und Übersicherung unterschieden werden kann.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/