+404. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
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404. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden Maßnahmen verlangen, um das Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma zu ändern, darunter: - a. Verringerung der Abhängigkeit der Wertpapierfirma von bestimmten (potenziell volatilen) Finanzierungsmärkten wie dem Interbankenmarkt;
- b. Verringerung der Konzentrationen im Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma in Bezug auf Gegenparteien, Spitzen im langfristigen Laufzeitprofil, (Inkongruenzen bei) Währungen und/oder
- c. Verringerung des Betrags ihrer belasteten Vermögenswerte, wobei zwischen Gesamtbelastung und Übersicherung unterschieden werden kann.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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