+10. Die Abwicklungsbehörden sollten die Methodik für die Festlegung des Unternehmens oder der …
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10. Die Abwicklungsbehörden sollten die Methodik für die Festlegung des Unternehmens oder der …
Die Abwicklungsbehörden sollten die Methodik für die Festlegung des Unternehmens oder der Unternehmen, der Geschäftsbereiche oder Portfolios von Vermögenswerten, Rechten und/oder Verbindlichkeiten, die zu übertragen sind („Übertragungsumfang“), bestimmen, da diese zum Zeitpunkt der Abwicklung in der Zuständigkeit der Abwicklungsbehörden bleibt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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