+4. Definition des Übertragungsumfangs
---+10. Die Abwicklungsbehörden sollten die Methodik für die Festlegung des Unternehmens oder der …
---+11. In der Phase der Abwicklungsplanung sollten die Institute in der Lage sein, einen …
---+12. Die Institute sollten auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde in der Lage sein, a) die Bestandteile …
---+13. Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des …
---+14. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Definition des …
---+15. Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des …
---+4.1 Spezifische Überlegungen zu den einzelnen Transferinstrumenten
------+16. Wenn in einer Abwicklungsstrategie das Instrument der Unternehmensveräußerung vorgesehen ist …
------+17. Angesichts des Ziels, einen möglichst hohen Verkaufspreis für den Übertragungsumfang zu …
------+18. Mit Blick auf den Verkauf von Vermögenswerten sollten die Institute unter Berücksichtigung …
------+19. Im Einklang mit Absatz 11 dieser Leitlinien sollten die Institute zur Ermittlung verfügbarer …
------+20. Die Institute sollten zudem die Fähigkeit des Marktes zur Aufnahme des Übertragungsumfangs …
------+21. Die Abwicklungsbehörden sollten die in den Absätzen 18 und 25 der Leitlinien beschriebene …
------+22. Im möglichen Umfang sollten die Institute zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit …
------+23. Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 13 dieser Leitlinien sollten die Abwicklungsbehörden die Ziele …
------+24. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden durch die Prüfung der Anwendbarkeit (gemäß Absatz …
------+25. Die Institute sollten das Risikoprofil der übertragbaren Vermögenswerte, Rechte und …
------+26. Sollte das Brückeninstitut dafür konzipiert sein, nur ein Institut zu stützen, sollte das …
------+27. Zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute die …
------+28. Die Abwicklungsbehörden sollten die Bedingungen berücksichtigen, unter denen eine …
------+29. Die Abwicklungsbehörden sollten prüfen, ob es machbar ist, eine Übertragung von Anteilen im …
------+30. Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten …
------+31. Die Institute sollten auf der Grundlage der Leitlinien der Abwicklungsbehörden die in den …
------+32. Die Abwicklungsbehörden sollten eine Methode für die Institute festlegen, nach der die …
------+33. Zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute die …
------+34. Die Abwicklungsbehörden sollten die Bedingungen berücksichtigen, unter denen eine …
---+4.2 Beurteilung von Verflechtungen
------+35. Um die in den Absätzen 99 bis 101 der EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit erwähnten …
------+36. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden auf potenzielle Probleme bei der Separierung von …
------+37. Im Einklang mit Absatz 100 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute den …
------+38. Um i) unnötige finanzielle Störungen zu vermeiden und die Zuverlässigkeit der der durch den …
------+39. Um die Abwicklungsbehörden zu unterstützen, sollten die Institute rechtliche Verflechtungen …
------+40. Die Institute sollten mögliche Konflikte bezüglich der Trennbarkeit in Zusammenhang mit den …
------+41. Die Abwicklungsbehörden sollten bewerten, in welchem Umfang Befugnisse gemäß Artikel 64 Absatz …
------+42. Zusätzlich zur Zuordnung von Vollzeitäquivalenten zu den Bestandteilen des Übertragungsumfangs …
------+43. Die Institute sollten geschäftliche Verflechtungen ermitteln, wie etwa …
------+44. Die Abwicklungsbehörden sollten die für die Definition des Übertragungsumfangs verwendete …
---+4.3 Bewertung grenzüberschreitender Aspekte
------+45. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden auf Verlangen über das geltende Recht sowie …
------+46. Die Institute sollten die unter den Übertragungsumfang fallenden Elemente sowie auf Ersuchen …
------+47. Um Artikel 67 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) …
------+48. Um die Abwicklungsbehörden bei ihrer Bewertung gemäß dem vorstehenden Absatz zu unterstützen …
------+49. Die Institute sollten die Behörden über jeden Fall informieren, der unter das Recht eines …

4. Definition des Übertragungsumfangs

4. Definition des Übertragungsumfangs

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
10. Die Abwicklungsbehörden sollten die Methodik für die Festlegung des Unternehmens oder der …

Die Abwicklungsbehörden sollten die Methodik für die Festlegung des Unternehmens oder der Unternehmen, der Geschäftsbereiche oder Portfolios von Vermögenswerten, Rechten und/oder Verbindlichkeiten, die zu übertragen sind („Übertragungsumfang“), bestimmen, da diese zum Zeitpunkt der Abwicklung in der Zuständigkeit der Abwicklungsbehörden bleibt.

11. In der Phase der Abwicklungsplanung sollten die Institute in der Lage sein, einen …

In der Phase der Abwicklungsplanung sollten die Institute in der Lage sein, einen Übertragungsumfang nach der Definition in Absatz 10 vorzuschlagen. Zu diesem Zweck sollten die Institute etwaige Hindernisse ermitteln und mögliche Verbesserungen vorschlagen sowie in der Lage sein, einen alternativen Übertragungsumfang oder entsprechende Änderungen vorzuschlagen, die eine Verbesserung der Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Transferstrategie oder des Transferinstruments nach der Beschreibung im Abwicklungsplan zum Ziel haben.

12. Die Institute sollten auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde in der Lage sein, a) die Bestandteile …

Die Institute sollten auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde in der Lage sein,

  • a) die Bestandteile des Übertragungsumfangs nach der Definition und auf Weisung der Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU zu ermitteln und zu isolieren sowie
  • b) die Anwendbarkeit des Übertragungsumfangs unter den verschiedenen Szenarien zu testen, die von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe j und Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU mitgeteilt werden.
13. Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des …

Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des Übertragungsumfangs in Abwicklungsplänen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe j und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU Folgendes berücksichtigen:

  • a. den Zweck der Instrumente (entsprechend der für das Institut festgelegten Abwicklungsstrategie) sowie die Tätigkeiten der Institute. Letztlich sollte der wesentliche Teil des Übertragungsumfangs sich aus Vermögenswerten, Rechten und/oder Verbindlichkeiten zusammensetzen, deren Transfer wesentlich oder kritisch ist, um die Abwicklungsziele, die regulatorischen Anforderungen (einschließlich geschützter Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU oder Pflichten gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2014/59/EU) und den Zweck der Instrumente („erste Ebene des Übertragungsumfangs“) zu erreichen, und ihre Bestimmung sollte einer Liste von Kriterien entsprechen, die in Abschnitt 4.1 weiter präzisiert wird;
  • b. die Verflechtungen innerhalb des Instituts. Vorbehaltlich Buchstabe a sollten Verflechtungen, die ohne zeitaufwendige und kostspielige Bemühungen oder aufgrund rechtlicher Einschränkungen (einschließlich der Einschränkungen bezüglich der Schutzbestimmungen in Artikel 76 bis Artikel 80 der Richtlinie 2014/59/EU) nicht beseitigt werden können, in den Übertragungsumfang („zweite Ebene des Übertragungsumfangs“) im Einklang mit Abschnitt 4.2 integriert werden.
14. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Definition des …

Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Definition des Übertragungsumfangs auf ihre Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten auf Hindernisse für die Übertragbarkeit hinweisen und mögliche Abhilfemaßnahmen und Lösungen vorschlagen. Die Institute sollten sich um einen Abbau dieser Hindernisse im Laufe der Zeit bemühen. Bei der Bewertung der Hindernisse für eine Übertragung sollte insbesondere auf grenzüberschreitende Aspekte im Einklang mit Abschnitt 4.3 geachtet werden.

15. Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des …

Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des Übertragungsumfangs mit dem Ziel, eine Abwicklungsstrategie zu entwickeln, mit der die Abwicklungsziele am besten erreicht werden, die Möglichkeit in Erwägung ziehen, den Übertragungsumfang in verschiedene Einheiten zu untergliedern, um Vorbereitungen für unterschiedliche Szenarien zu treffen, eine Kombination von Transferinstrumenten einzubeziehen und verschiedene aufeinander folgende Übertragungen und möglicherweise erforderliche Kombinationen im Rahmen desselben Abwicklungsinstruments oder an unterschiedliche Empfänger zuzulassen.

4.1 Spezifische Überlegungen zu den einzelnen Transferinstrumenten

4.1.1 Unternehmensveräußerung

4.2 Beurteilung von Verflechtungen

4.2 Beurteilung von Verflechtungen

4.3 Bewertung grenzüberschreitender Aspekte

4.3 Bewertung grenzüberschreitender Aspekte

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/