+23. Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 13 dieser Leitlinien sollten die Abwicklungsbehörden die Ziele …
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23. Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 13 dieser Leitlinien sollten die Abwicklungsbehörden die Ziele …
Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 13 dieser Leitlinien sollten die Abwicklungsbehörden die Ziele und die Strategie zur Beendigung des Brückeninstituts im berücksichtigten Szenario bei der Festlegung der Methodik für die Definition des an ein Brückeninstitut zu übertragenden Übertragungsumfangs einbeziehen. Insbesondere kann der wesentliche Bestandteil des Übertragungsumfangs (erste Ebene) unterschiedlich definiert werden, je nachdem, ob das Brückeninstitut für eine weitere Umsetzung der erforderlichen Trennung innerhalb des Instituts oder zur Einziehung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten von anderen Instituten vorbehaltlich einer Abwicklung gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU konzipiert ist oder ob das Brückeninstitut als Ganzes oder in Teilen im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU verkauft werden soll.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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