+30. Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten …

30. Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten …

Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten Informationen die Behörden auf die Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten hinweisen, die die Bedingungen des Artikels 42 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die in den EBA-Leitlinien zum Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten6 festgelegten Grundsätze erfüllen, um zu ermitteln, in welchem Umfang das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU angewandt werden kann.


6 EBA-Leitlinien zur Festlegung, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte gemäß Artikel 42 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU haben könnte (EBA/GL/2015/05).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/