+30. Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten …
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30. Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten …
Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten Informationen die Behörden auf die Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten hinweisen, die die Bedingungen des Artikels 42 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die in den EBA-Leitlinien zum Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten6 festgelegten Grundsätze erfüllen, um zu ermitteln, in welchem Umfang das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU angewandt werden kann.
6 EBA-Leitlinien zur Festlegung, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte gemäß Artikel 42 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU haben könnte (EBA/GL/2015/05).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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