+51. Wenn die Ausgliederung von Vermögenswerten oder ein Brückeninstitut die in der …
|
51. Wenn die Ausgliederung von Vermögenswerten oder ein Brückeninstitut die in der …
Wenn die Ausgliederung von Vermögenswerten oder ein Brückeninstitut die in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente sind, sollten die Abwicklungsbehörden über Verfahren verfügen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU oder ein Brückeninstitut gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2014/59/EU zu errichten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|