+5. Operative Übertragung
---+50. Die Definition des Übertragungsumfangs ist nur ein erster Schritt bei der Durchführung des …
---+51. Wenn die Ausgliederung von Vermögenswerten oder ein Brückeninstitut die in der …
---+5.1 Verkaufsvorbereitungen
------+52. Die Abwicklungsbehörden sollten in den Abwicklungsplänen oder in erläuternden Unterlagen …
------+53. Um die Durchführbarkeit/Glaubwürdigkeit der Unternehmensveräußerung als Abwicklungsinstrument …
------+54. Obwohl die Verkaufsstrategie von der Definition des (instituts- und situationsspezifischen) …
------+55. Bei der Festlegung eines Zeitplans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstaben d und j der Richtlinie …
------+56. Die Abwicklungsbehörden sollten die Genehmigungen oder Zustimmungen ermitteln, die nicht unter …
------+57. Für grenzüberschreitende Gruppen, bei einem grenzübergreifenden Übertragungsumfang oder …
------+58. Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens …
------+59. Die Abwicklungsbehörde sollte darauf vorbereitet sein, so bald wie möglich und spätestens bis …
------+60. Der Verkaufsprozess sollte eine reibungslose Durchführung einer beschleunigten …
------+61. Für eine strategische Unternehmensveräußerung sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein …
------+62. Die Abwicklungsbehörden sollten sich darauf vorbereiten, externe Unterstützung (einschließlich …
------+63. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abschnitt C im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU …
------+64. Wenn die Institute aufgefordert werden, darzulegen, wie notleidende Vermögenswerte …
------+65. Sofern relevant, sollten die Institute auch ihre Fähigkeiten zur Errichtung von Rechtsträgern …
---+5.2 Regelungen zur Sicherstellung einer reibungslosen Separierung
------+66. Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Institute …
------+67. Die Institute sollten bewerten, in welchem Umfang vertragliche Elemente geändert werden können …
------+68. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden bei der Ermittlung etwaiger mit der Übertragung …
------+69. Wenn für die Kontinuität des Übertragungsumfangs Zugang zu Währungen oder die Fortführung von …
------+70. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden dabei unterstützen, die Rolle der …
------+71. Im Fall einer teilweisen Übertragung entweder an unterschiedliche Erwerber (wie eine …
------+72. [Gemeinsame Dienstleistungsgesellschaft] Die Abwicklungsbehörden sollten bewerten, ob das …
------+73. [FMI-Notfallpläne] Zusätzlich zu der in Abschnitt 4.1.2 (und insbesondere Absatz 50) der …
---+5.3 Durchführung von Nebenverfahren
------+74. Für die Veräußerung des Übertragungsumfangs sind neben der Vorbereitung des Verkaufsprozesses …
------+75. Die Institute sollten interne Verfahren und Vorbereitungsmaßnahmen erarbeiten, um die …
------+76. [Bilanzanpassung] Die Übertragung wird mit der Herabschreibung und Umwandlung von …
------+77. Sofern in Abwicklung befindliche Institute fortbestehen, sollten sie in der Lage sein, die …
------+78. [Rechtliche Überprüfung] Die Institute sollten eine rechtliche Überprüfung der dem …
------+79. [Durchführung des Übertragungsumfangs] Die Institute sollten ein Verfahren ausarbeiten, um die …
------+80. [Bestimmung der steuerlichen Folgen] Die Institute sollten sämtliche steuerlichen Folgen der …
------+81. [Kontinuität der Dienste] Die Institute sollten in ihr Transferplaybook Übergangspläne …
------+82. [Geschäftsplan] Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörden sollten die Institute Geschäftspläne oder …
------+83. Die Abwicklungsbehörden sollten Verfahren festlegen, um die Übertragung im Abwicklungsfall …
---+5.4 Funktionen des Management-Informationssystems
------+84. Die Institute sollten in der Lage sein, den Abwicklungsbehörden aktuelle und korrekte …
------+85. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Unterstützung der in Absatz 75 …
------+86. Die Institute sollten die Festlegung des Übertragungsumfangs mit Informationen auf der Ebene …
------+87. Die Abwicklungsbehörden sollten die Erwartungen mit Blick auf die Daten zur Übertragung und zu …
------+88. Im Fall der Verwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten sollten die …
------+89. Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein …
------+90. Im Transferplaybook sollten die Institute erläutern, wie sie schnell einen virtuellen Datenraum …
------+91. Die Institute sollten Regelungen ausarbeiten, um die Erstellung von Geschäftsplänen zu …
------+92. Die Institute sollten nachweisen, wie die Separierung zur Unterstützung der operativen …
------+93. Management-Informationssysteme sollten ausreichend flexibel sein, um Anpassungen am …
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5. Operative Übertragung
5. Operative Übertragung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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50. Die Definition des Übertragungsumfangs ist nur ein erster Schritt bei der Durchführung des …
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Die Definition des Übertragungsumfangs ist nur ein erster Schritt bei der Durchführung des Transferinstruments. Die Vorbereitungen für den operativen Transfer sollten ein Schlüsselelement der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit für Transferstrategien bilden. In diesem Zusammenhang sollten die Abwicklungsbehörden und Institute Regelungen eingeführt haben, um Vorbereitungen für den Verkauf des Übertragungsumfangs nach den Ausführungen in Abschnitt 4 zu treffen, und dazu Folgendes unternehmen: - a. Die Abwicklungsbehörden sollten einen Verkaufsprozess (Abschnitt 5.1.1) zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung ausarbeiten und zusätzliche vorbereitende Maßnahmen (Abschnitt 5.1.2) zur Unterstützung der Durchführung der Transferinstrumente prüfen.
- b. Sowohl die Institute als auch die Abwicklungsbehörden sollten Fähigkeiten entwickeln, um im Rahmen von Abschnitt 4.2 ermittelte Konflikte bezüglich der Trennbarkeit zu beheben und die Übertragung zeitnah (Abschnitt 5.2) durchzuführen.
- c. Die Institute sollten Prozesse einrichten, um die operativen Folgen der Übertragung zu bewältigen, und den Abwicklungsbehörden nachweisen, wie zuverlässig diese Prozesse sind (Abschnitt 5.3).
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51. Wenn die Ausgliederung von Vermögenswerten oder ein Brückeninstitut die in der …
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Wenn die Ausgliederung von Vermögenswerten oder ein Brückeninstitut die in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente sind, sollten die Abwicklungsbehörden über Verfahren verfügen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU oder ein Brückeninstitut gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2014/59/EU zu errichten.
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5.1 Verkaufsvorbereitungen
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5.1.1 Vorbereitung des Verkaufsprozesses
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5.2 Regelungen zur Sicherstellung einer reibungslosen Separierung
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5.2.1 Rechtliche Aspekte
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5.3 Durchführung von Nebenverfahren
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5.3 Durchführung von Nebenverfahren
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5.4 Funktionen des Management-Informationssystems
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5.4 Funktionen des Management-Informationssystems
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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