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55. Bei der Festlegung eines Zeitplans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstaben d und j der Richtlinie …Bei der Festlegung eines Zeitplans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstaben d und j der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Abwicklungsbehörden den verschiedenen Etappenzielen Rechnung tragen, die für Übertragungen von Bedeutung sind, und insbesondere den Stichtag der Abwicklungsplanung11 , das Bewertungsdatum12 , das Abwicklungsdatum13 und den Übertragungstermin/die Übertragungstermine berücksichtigen. 11 Gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1). 12 Gemäß dem „Handbook on Valuation for Purposes of Resolution“ der EBA (Handbuch der EBA zur Bewertung für Abwicklungszwecke). 13 Nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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