+58. Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens …

58. Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens …

Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens zwei Szenarien angewendet werden kann: die Veräußerung unter Sicherstellung einer Vermarktung gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/59/EU (möglicherweise als „strategische Unternehmensveräußerung“ einzustufen) und die Veräußerung ohne Vermarktung gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU (möglicherweise als „beschleunigte Unternehmensveräußerung“ einzustufen).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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