+58. Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens …
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58. Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens …
Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens zwei Szenarien angewendet werden kann: die Veräußerung unter Sicherstellung einer Vermarktung gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/59/EU (möglicherweise als „strategische Unternehmensveräußerung“ einzustufen) und die Veräußerung ohne Vermarktung gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU (möglicherweise als „beschleunigte Unternehmensveräußerung“ einzustufen).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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