+66. Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Institute …

66. Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Institute …

Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Institute gegebenenfalls bewerten, in welchem Umfang das Recht eines EU-Mitgliedstaats wirksam auf einen Vertrag anwendbar ist, der dem Recht eines Drittstaates unterliegt, sowie die wirksame Anwendung der Abwicklungsbefugnisse beurteilen.19


19 Bei Verträgen nach dem Recht eines Drittstaats als Grundlage für den rechtmäßigen Transfer relevanter Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten wird bereits erwartet, dass sie explizit bei einer Abwicklung resiliente Merkmale bieten sowie anerkannt und die Gegenpartei darüber informiert wird, dass der Vertrag der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen zur Aussetzung oder Einschränkung von Rechten oder Pflichten („Befugnisse zur Aussetzung bei der Abwicklung“) nach der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen kann.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/