+15. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 14 Buchstaben a, d und e genannten …

15. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 14 Buchstaben a, d und e genannten …

Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 14 Buchstaben a, d und e genannten Kriterien als erfüllt betrachten, wenn der Anwendung eine der folgenden Optionen zugrunde liegt:

  • a) elektronische Identifizierungssysteme, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurden und die Anforderungen an die Sicherheitsniveaus „substanziell“ bzw. „hoch“ gemäß Artikel 8 dieser Verordnung erfüllen;
  • b) relevante qualifizierte Vertrauensdienste, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere Kapitel III Abschnitt 3 und Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/