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72. Das Einlagensicherungssystem kann von den Mitgliedsinstituten die Zahlung eines Mindestbeitrags …Das Einlagensicherungssystem kann von den Mitgliedsinstituten die Zahlung eines Mindestbeitrags (minimum contribution, MC) unabhängig von der Höhe ihrer gedeckten Einlagen verlangen, indem es für die Berechnung der einzelnen Beiträge eine der folgenden geänderten Berechnungsformeln heranzieht:
Dabei gilt: 𝐶𝐶 𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝐶𝐶 +( 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑀𝑀𝑀𝑀1 ∗𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 ∗𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 ∗ µ) = Mindestbeitrag, der für alle Mitgliedsinstitute identisch ist, und MC 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑀𝑀𝑀𝑀1 = 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍− ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=1 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 𝑍𝑍∗𝑀𝑀𝐶𝐶
∗ Dabei gilt: 𝐶𝐶 𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝑍𝑍𝑀𝑀 { 𝑀𝑀𝐶𝐶 ;( 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑀𝑀𝑀𝑀2 ∗𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 ∗ 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 ∗𝜇𝜇 )} = Mindestbeitrag, der für alle Mitgliedsinstitute identisch ist; 𝑀𝑀𝐶𝐶 x = Zahl der Institute, die nur den Mindestbeitrag zahlen sollten. Die Methode zur Bestimmung von x wird in Anhang 1 erläutert. sowie 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑀𝑀𝑀𝑀2 = 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍− ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=𝑥𝑥+1 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 𝑀𝑀∗𝑀𝑀𝐶𝐶 𝑛𝑛 µ ∗ = ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=𝑥𝑥+1 ∑ 𝑖𝑖=𝑥𝑥+1 ( 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 ∗𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 𝑖𝑖 ) 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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