+80. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde vom …
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80. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde vom …
Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde vom Einlagensicherungssystem verlangen, die und in der Formel in Absatz 76 durch den (gewichteten) Durchschnitt des und 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 den (gewichteten) 𝑖𝑖 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 Durchschnitt des über einige Zeiträume zu ersetzen. Wenn dies 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 der 𝑖𝑖 Fall ist, sollte das Einlagensicherungssystem 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 die Zahl der Zeiträume auswählen, über die der Durchschnitt heranzuziehen ist, sodass starke Schwankungen bei den Beiträgen der Mitgliedsinstitute vermieden werden. Diese Anforderung entbindet das Einlagensicherungssystem nicht davon, seine Mindestzielausstattung gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Einlagensicherungsrichtlinie festgelegten Fristen einzuhalten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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