+(iii) Bestandsbasierte Beitragsmethode
---+76. Wenn die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem …
---+77. Für die Berechnung von sollte das Einlagensicherungssystem Ziffer 15 anwenden, jedoch Ziffer 16 …
---+78. Die Summe der Nettobeiträge + 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 in den 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 vorangegangenen ü …
---+79. Das Einlagensicherungssystem = 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 sollte die 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 Summe ü …
---+80. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde vom …
|
(iii) Bestandsbasierte Beitragsmethode
(iii) Bestandsbasierte Beitragsmethode
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
76. Wenn die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem …
|
Wenn die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem Einlagensicherungssystem gestattet, anstelle der verlaufbasierten Beitragsmethode eine bestandsbasierte Beitragsmethode anzuwenden, sollte das Einlagensicherungssystem anstelle der in Absatz 14 beschriebenen Formel die folgende Berechnungsformel anwenden: 𝐶𝐶 𝑖𝑖 = 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑛𝑛𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑖𝑖𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏 ∗𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 ∗𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 ∗ µ −�𝑍𝑍𝑔𝑔𝑀𝑀 ü 𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ 𝐶𝐶 𝑖𝑖 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝 ä 𝑍𝑍𝐹𝐹𝑝𝑝𝑍𝑍 Dabei gilt: | 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑛𝑛𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑖𝑖𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏 | = bestandsbasierter Beitragssatz (identisch für alle Mitgliedsinstitute in einem bestimmten Zeitraum) = Summe der Beiträge des |
∑𝑍𝑍𝑔𝑔𝑀𝑀 ü 𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ 𝐶𝐶 𝑖𝑖 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 Mitgliedsinstituts 𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝 ä 𝑍𝑍𝐹𝐹𝑝𝑝𝑍𝑍 „i“ für vorhergehende Zeiträume | abzüglich etwaiger Anpassungen. |
|
|
77. Für die Berechnung von sollte das Einlagensicherungssystem Ziffer 15 anwenden, jedoch Ziffer 16 …
|
Für die Berechnung von sollte das Einlagensicherungssystem Ziffer 15 anwenden, jedoch Ziffer 16 𝐶𝐶𝐶𝐶 wie 𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑛𝑛𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑖𝑖𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏𝑏 folgt ändern, wobei der Nenner mindestens 1 betragen muss: ( 𝑀𝑀𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑀𝑀𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑓𝑓 ü 𝑝𝑝 𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝 ) 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 = ( 𝑀𝑀𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑀𝑀𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑓𝑓 ü 𝑝𝑝 𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝 ) 𝑔𝑔𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑔𝑔𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 𝑓𝑓 ü 𝑝𝑝 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑓𝑓𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝐹𝐹 = 𝑀𝑀𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 𝑓𝑓 ü 𝑝𝑝 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 ü 𝑍𝑍𝑔𝑔𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑀𝑀𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑉𝑉𝑝𝑝𝑝𝑝𝑔𝑔𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑔𝑔𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝 𝑍𝑍𝑍𝑍ℎ𝑍𝑍 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝 ä 𝑍𝑍𝐹𝐹𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑔𝑔𝑖𝑖𝑝𝑝 𝑀𝑀𝑍𝑍𝑝𝑝 𝐸𝐸𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝 𝑀𝑀𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 𝑍𝑍𝑝𝑝𝐹𝐹 äß 𝐴𝐴𝑝𝑝𝑍𝑍𝑖𝑖𝐴𝐴𝑝𝑝𝑍𝑍 10(2) 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐸𝐸𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝
|
|
78. Die Summe der Nettobeiträge + 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 in den 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 vorangegangenen ü …
|
Die Summe der Nettobeiträge + 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 in den 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 vorangegangenen ü 𝑍𝑍𝑔𝑔𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑀𝑀𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍 Zeiträumen aller „n“ Mitgliedsinstitute des Einlagensicherungssystems sollte den qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems entsprechen: 𝑛𝑛 � 𝑖𝑖=1 �𝑍𝑍𝑔𝑔𝑀𝑀 ü 𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ 𝐶𝐶 𝑖𝑖 𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝 𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝 ä 𝑍𝑍𝐹𝐹𝑝𝑝
|
|
79. Das Einlagensicherungssystem = 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 sollte die 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 Summe ü …
|
Das Einlagensicherungssystem = 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 sollte die 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 Summe ü 𝑍𝑍𝑔𝑔𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝 der 𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑀𝑀𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍 früheren Beiträge des Mitgliedsinstituts „i“ entweder für alle vorangegangenen Zeiträume oder für einen angemessenen Zeitraum, für den das Einlagensicherungssystem die früheren Beiträge aller Mitgliedsinstitute bestimmen kann, oder anhand eines geeigneten Indikators, der die Beiträge des Mitgliedsinstituts „i“ in der Vergangenheit widerspiegelt, ermitteln. Für jedes Mitgliedsinstitut „i“ sollte das Einlagensicherungssystem die Summe der früheren Beiträge abzüglich Anpassungen ermitteln, die sich beispielsweise aus einer Inanspruchnahme oder Rückflüssen des Einlagensicherungssystems ergeben, sodass Absatz 78 eingehalten wird.
|
|
80. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde vom …
|
Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde vom Einlagensicherungssystem verlangen, die und in der Formel in Absatz 76 durch den (gewichteten) Durchschnitt des und 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 den (gewichteten) 𝑖𝑖 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 Durchschnitt des über einige Zeiträume zu ersetzen. Wenn dies 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 der 𝑖𝑖 Fall ist, sollte das Einlagensicherungssystem 𝐶𝐶𝐶𝐶 𝑖𝑖 die Zahl der Zeiträume auswählen, über die der Durchschnitt heranzuziehen ist, sodass starke Schwankungen bei den Beiträgen der Mitgliedsinstitute vermieden werden. Diese Anforderung entbindet das Einlagensicherungssystem nicht davon, seine Mindestzielausstattung gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Einlagensicherungsrichtlinie festgelegten Fristen einzuhalten.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|