+18. Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Informationen sollten …

18. Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Informationen sollten …

Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Informationen sollten die zuständigen Behörden der EBA die von den Instituten und Wertpapierfirmen gemäß Absatz 17 bereitgestellten Daten bis zum 15. Juni übermitteln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/