+19. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen …
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19. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen …
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten übermitteln und dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells sowie der folgenden Spezifikationen beachten: - a. Nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben sollten nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden;
- b. Numerische Werte sollten als Fakten folgendermaßen übermittelt werden:
- i. Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sollten mit einer Mindestpräzision von Millionen pro Einheit gemeldet werden;
- ii. Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ sollten pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet werden;
- iii. Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sollten als ganze Zahl, also ohne Nachkommastellen, gemeldet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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