+19. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen …

19. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen …

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten übermitteln und dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells sowie der folgenden Spezifikationen beachten:

  • a. Nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben sollten nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden;
  • b. Numerische Werte sollten als Fakten folgendermaßen übermittelt werden:
  • i. Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sollten mit einer Mindestpräzision von Millionen pro Einheit gemeldet werden;
  • ii. Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ sollten pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet werden;
  • iii. Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sollten als ganze Zahl, also ohne Nachkommastellen, gemeldet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/