+28. Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese …
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28. Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese …
Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen die folgenden gesondert ausgewiesenen Angaben umfassen: - a. Mitglieder des Leitungsorgans, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion zuständig sind, ohne geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen;
- b. gegebenenfalls Arbeitnehmervertreter, die Mitglieder des Leitungsorgans sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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