+28. Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese …

28. Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese …

Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen die folgenden gesondert ausgewiesenen Angaben umfassen:

  • a. Mitglieder des Leitungsorgans, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion zuständig sind, ohne geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen;
  • b. gegebenenfalls Arbeitnehmervertreter, die Mitglieder des Leitungsorgans sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/