+37. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung des in Anhang XI zu meldenden …

37. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung des in Anhang XI zu meldenden …

Die Institute und Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung des in Anhang XI zu meldenden Mittelwerts und des Medians der Vergütung die folgenden Anweisungen befolgen:

  • a. Getrennt nach geschäftsführenden Direktoren, nicht geschäftsführenden Direktoren und Arbeitnehmervertretern sollte die Vergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans dem jeweiligen Geschlecht zugeordnet werden.
  • b. Die nach Geschlecht aufgeschlüsselte Vergütung der Mitarbeiter sollte nach dem Betrag beginnend mit dem niedrigsten Betrag angeordnet werden.
  • c. Es sollten jeweils der Median und der Mittelwert der Vergütung für männliche, weibliche und nicht-binäre geschäftsführende Direktoren, nicht geschäftsführende Direktoren und Arbeitnehmervertreter berechnet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/