+43. Vor der Übermittlung von Daten an ihre zuständigen Behörden sollten Institute und …

43. Vor der Übermittlung von Daten an ihre zuständigen Behörden sollten Institute und …

Vor der Übermittlung von Daten an ihre zuständigen Behörden sollten Institute und Wertpapierfirmen die Vollständigkeit und Plausibilität der Daten prüfen und erforderliche Korrekturen vornehmen. Gleiches sollte für die zuständigen Behörden gelten, bevor sie die Daten an die EBA übermitteln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/