+8. Datenqualität
---+43. Vor der Übermittlung von Daten an ihre zuständigen Behörden sollten Institute und …
---+44. Die zuständigen Behörden sollten auf Aufforderung der EBA so schnell wie möglich berichtigte …
---+45. Im Rahmen der Datenqualitätsprüfungen sollten die zuständigen Behörden Folgendes überprüfen: a. …
---+46. Bei der Übermittlung der Daten zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität an die …

8. Datenqualität

8. Datenqualität

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
43. Vor der Übermittlung von Daten an ihre zuständigen Behörden sollten Institute und …

Vor der Übermittlung von Daten an ihre zuständigen Behörden sollten Institute und Wertpapierfirmen die Vollständigkeit und Plausibilität der Daten prüfen und erforderliche Korrekturen vornehmen. Gleiches sollte für die zuständigen Behörden gelten, bevor sie die Daten an die EBA übermitteln.

44. Die zuständigen Behörden sollten auf Aufforderung der EBA so schnell wie möglich berichtigte …

Die zuständigen Behörden sollten auf Aufforderung der EBA so schnell wie möglich berichtigte Daten oder Erläuterungen zu unstimmigen Daten bereitstellen.

45. Im Rahmen der Datenqualitätsprüfungen sollten die zuständigen Behörden Folgendes überprüfen: a. …

Im Rahmen der Datenqualitätsprüfungen sollten die zuständigen Behörden Folgendes überprüfen:

  • a. dass die Meldebögen vollständig und auf Einzelbasis ausgefüllt wurden;
  • b. die korrekte Angabe der Unternehmensführungssysteme;
  • c. die richtige Auswahl der Größenkategorie durch das Institut;
  • d. die korrekte Auswahl, falls ein Institut als bedeutend oder nicht bedeutend eingestuft wird, und
  • e. die Plausibilität der Zahl der Direktoren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Daten auf Einzelbasis zur Verfügung gestellt werden sollten.
46. Bei der Übermittlung der Daten zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität an die …

Bei der Übermittlung der Daten zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität an die EBA sollten die zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, dass diese auch dem Beschluss EBA/DC/335 vom 5. Juni 2020 über die europäische zentrale Infrastruktur für Aufsichtsdaten (EUCLID) („EUCLID-Beschluss“)4 in der geltenden Fassung entsprechen, sowie den Instituten und Wertpapierfirmen technische Spezifikationen bereitstellen, die für eine fortlaufende Erfüllung des EUCLID-Beschlusses erforderlich sind.


4 https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Risk%20Analysis%20and%20Data/Report ing%20by%20Authorities/885459/Decision%20on%20the%20European%20Centralised%20Infrastructure%20of%20Dat a%20%28EUCLID%29.pdf

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/