+Adressaten
---+6. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a. die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 …

Adressaten

Adressaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
6. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a. die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 …

Die vorliegenden Leitlinien richten sich an:

  • a. die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Verordnung), die auch gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 benannt sind. Sie gelten in dem Umfang, in dem diese Behörden als für die Sicherstellung der Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie, auf die sich diese Leitlinien beziehen, zuständig ernannt wurden,
  • b. die in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 genannten zuständigen Behörden und
  • c. Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/