+28. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes …

28. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes …

Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes berücksichtigt werden:

  • a. die Aufgaben und Pflichten der Position und die erforderlichen Fähigkeiten;
  • b. das Wissen, das über die Ausbildung, Schulungen sowie in der Praxis erworben wurde;
  • c. die praktische und berufliche Erfahrung, die in früheren Positionen und anderen aktuellen Leitungsfunktionen gesammelt wurde; und
  • d. das erworbene Wissen und die Erfahrung, die durch das berufliche Verhalten des Mitglieds nachgewiesen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/