+28. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes …
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28. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes …
Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes berücksichtigt werden: - a. die Aufgaben und Pflichten der Position und die erforderlichen Fähigkeiten;
- b. das Wissen, das über die Ausbildung, Schulungen sowie in der Praxis erworben wurde;
- c. die praktische und berufliche Erfahrung, die in früheren Positionen und anderen aktuellen Leitungsfunktionen gesammelt wurde; und
- d. das erworbene Wissen und die Erfahrung, die durch das berufliche Verhalten des Mitglieds nachgewiesen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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